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§ 2 TVMindestlohn Maler 7
Mindestlöhne
- Inhalt
-
- ;ber a)den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen
- die im Anhang 2 beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks,ausführen
- .„Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und
- (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,verfügen, wird
- Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere
§ 2 TVMindestlohn Maler 8
Mindestlöhne
- Inhalt
-
- Arbeitnehmer (Gesellen)“ sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein
- im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oderb)einen
- beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.„Ungelernte
- , der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.
- Arbeitnehmer“ arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und
§ 1 MalerArbV 8
Zwingende Arbeitsbedingungen
- Inhalt
-
- Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV
- , Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks, Gräfstraße
- 79, 60486 Frankfurt am Main, und der Maler- und Lackiererinnung des Saarlandes, Konrad-Zuse-Straß
- auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung
- Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im
LAG Hessen - 12 Sa 1315/09
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 25.05.2010
- Inhalt
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- Maler- und Lackiererhandwerk ist auch nach der Schuldrechtreform zum 01.01.2002 weiterhin so
- der Sozialkasse im Maler- und Lackiererhandwerk verpflichtet. Der Kläger hat den Beklagten mit seiner
- allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifvertrags für das Maler- und Lackiererhandwerk (VTV-Maler) für den
- (Verjährung von Beitragsansprüchen der Maler- und Lackierer Sozialkasse) Orientierungssatz § 50 Nr. 8 RTV
- Berufungsinstanz noch um Beitragsverpflichtungen des Beklagten zum Sozialkassenverfahren im Maler- und
§ 1 MalerArbV 7
Zwingende Arbeitsbedingungen
- Inhalt
-
- Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV
- – Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks, Gräfstraße 79
- , 60486 Frankfurt am Main, und der Maler- und Lackiererinnung des Saarlandes, Konrad-Zuse-Straße
- auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die
- Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich
§ 2 BauArbbV 9
Anwendungsausnahmen
- Inhalt
-
- ;r die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland
- gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland in der
- Maler- und Lackiererhandwerks im Saarland in der Fassung vom 6. Dezember 2005 (Anlage 4) genannt sind
- (1) Diese Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen
- am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge der holz- und
§ 1 TVMindestlohn Maler 8
Geltungsbereich
- Inhalt
-
- Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung (Anhang 1
- Tätigkeit ausüben.Nicht erfasst werden: a)Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten
- Berufsfindung beschäftigt sind,c)gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal
- , das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.Maßgeblich ist die am 1. August 2014 geltende Fassung.
LAG Hamm - 18 Sa 1200/05
Landesarbeitsgericht Hamm vom 14.12.2005
- Inhalt
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- . 3 RTV Maler- und Lackiererhandwerk Die Revision wird nicht zugelassen Tenor: Die Berufung des
- allgemeinverbindlichen Tarifverträge für das Maler- und Lackiererhandwerk zur Anwendung, so auch der
- Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV), in dem u.a. Folgendes
- Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) verfallen
- dem Beklagten an die Gemeinnützige Urlaubskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk übersandte
Anlage 4 BauArbbV 9
(zu § 2 Absatz 4 Nummer 1, 5 und 6)Fachliche Geltungsbereiche
- Inhalt
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- .Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbstständige
- ; Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind.7.Putz-, Stuck- und dazugehörige
- Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und
- Sinne dieses Anhangs gelten auch selbstständige Betriebsabteilungen.Maler- und Lackiererhandwerk1
- undb)ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von den
§ 1 TVMindestlohn Maler 7
Geltungsbereich
- Inhalt
-
- Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung (Anhang 1
- Tätigkeit ausüben.Nicht erfasst werden: a)Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten
- Berufsfindung beschäftigt sind,c)gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal
- , das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.Maßgeblich ist die am 1. Mai 2013 geltende Fassung.
§ 4 TVMindestlohn Maler 8
Fälligkeit des Mindestlohnes
- Inhalt
-
- 1 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV
- in Form von Freizeit erfolgt und für diese Mindestlohnansprüche ein wertgleicher und vollständiger
§ 4 TVMindestlohn Maler 7
Fälligkeit des Mindestlohnes
- Inhalt
-
- 1 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV
- in Form von Freizeit erfolgt und für diese Mindestlohnansprüche ein wertgleicher und vollständiger
§ 2 BaubetrV 1980
Ausgeschlossene Betriebe
- Inhalt
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- Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaus; 7.des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht ü
- .des Bauten- und Eisenschutzgewerbes; 2.des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes
- des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden; 3.der Fassadenreinigung; 4.der Fußboden- und
- Klimaanlagenbaues, der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallation, sowie des
- ;berwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden; 8.der Naturstein- und
Anhang 1 TVMindestlohn Maler 8
Auszug aus dem Rahmentarifvertrag (RTV) für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der nach § 1 Satz 1 der Verordnung maßgeblichen, am 1. August 2014 geltenden Fassung
- Inhalt
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- Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbstständige
- ; Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind.(7) Putz-, Stuck- und dazugehörige
- Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und
- ;hrt werden, undb)ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von
- Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem
Anhang 1 TVMindestlohn Maler 7
Auszug aus dem Rahmentarifvertrag (RTV) für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der nach § 1 Satz 1 der Verordnung maßgeblichen, am 1. Mai 2013 geltenden Fassung
- Inhalt
-
- ;Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbstständige
- , Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind.(7)
- Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und
- nicht überwiegend ausgeführt werden, undb)ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und
- Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedä