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§ 5 MaKonV
Handlungen im Einklang mit europäischem Recht
- Titel
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- Handlungen im Einklang mit europäischem Recht
- Inhalt
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- Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen sowie Maßnahmen zur
- Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten nach § 20a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in
- Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchf
- ) stellen in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation dar.
§ 13 GBBerG 1993
Dingliche Rechte im Flurneuordnungsverfahren
- Titel
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- Dingliche Rechte im Flurneuordnungsverfahren
- Inhalt
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- Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden
- Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden. Die Bestimmung über die
- Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts für Veräußerungen in § 6 Abs. 4 des Bodensonderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
- In Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes können dingliche
§ 140 SGB 11
Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade
- Titel
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- Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade
- Inhalt
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- der Antragstellung geltenden Recht.(2) Versicherte der sozialen Pflegeversicherung und der privaten
- Alltagskompetenz nach § 45a in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung festgestellt worden ist
- eine regelmäßig wiederkehrende Leistung der Pflegeversicherung vorliegen,werden mit
- 2,b)von Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,c)von Pflegestufe III in den Pflegegrad 4 oderd)von
- Vorliegen der Pflegestufe II nach den §§ 14 und 15 in der am 31. Dezember 2016 geltenden
§ 19b PatAnwAPO
Ausbildung im allgemeinen Recht an einer Universität
- Titel
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- Ausbildung im allgemeinen Recht an einer Universität
- Inhalt
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- : Grundlagen des bürgerlichen Rechts, Recht der Arbeitsverhältnisse, Handelsrecht
- (1) Das Studium im allgemeinen Recht (§ 7 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung) erfolgt durch die
- Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors an einer Universität eingerichtet ist. Es wird durch
- ein rechtswissenschaftliches Studium mit dem Abschluß des ersten juristischen Staatsexamens
Abschnitt 2 EuRAG
Zulassung bei kürzerer Tätigkeit im deutschen Recht
- Titel
-
- Zulassung bei kürzerer Tätigkeit im deutschen Recht
Anlage II Kap III B II EinigVtr
Anlage II Kapitel III
Sachgebiet B - Bürgerliches Recht
Abschnitt II
- Titel
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- Anlage II Kapitel III Sachgebiet B - Bürgerliches Recht Abschnitt II
- Inhalt
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- Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aufhebungen in Kraft: 1
- .Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken - Grundstücksverkehrsverordnung - vom
- )§§ 5 und 6 werden aufgehoben. c)§ 7 erhält folgende Fassung:"Für die Erteilung
Anlage I Kap III B II EinigVtr
Anlage I Kapitel III
Sachgebiet B - Bürgerliches Recht
Abschnitt II
- Titel
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- Anlage I Kapitel III Sachgebiet B - Bürgerliches Recht Abschnitt II
- Inhalt
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- Recht am Ende des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts belastet ist, bleiben mit dem sich aus dem
- Recht der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurfte und nicht eingetragen ist.§
- entsprechend anzuwenden. Ist die Eintragung einer Verfügung über ein Recht der in Satz 1
- . Februar 1983 (BGBl. I S. 210) mit den in Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 4 zum
- Recht an einem Grundstück belastet ist, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften, wenn das
§ 117 AO 1977
Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen
- Titel
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- Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen
- Inhalt
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- des deutschen Rechts in Anspruch nehmen.(2) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche
- Rechts- und Amtshilfe auf Ersuchen auch in anderen Fällen leisten, wenn 1.die Gegenseitigkeit
- ;ndischen Beteiligten ein mit dem Zweck der Rechts- und Amtshilfe nicht zu vereinbarender Schaden
- Verpflichtungen im Rahmen der nach diesem Gesetz zulässigen zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe halten.
- , entscheidet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten
Unterabschnitt 3 SoldGG
Rechte der in § 6 genannten Personen
- Titel
-
- Rechte der in § 6 genannten Personen
Anlage II Kap III B I EinigVtr
Anlage II Kapitel III
Sachgebiet B - Bürgerliches Recht
Abschnitt I
- Titel
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- Anlage II Kapitel III Sachgebiet B - Bürgerliches Recht Abschnitt I
- Inhalt
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- Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft: 1.§ 2 Abs. 4 der
- unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er a)nicht in Einklang mit den zum
- Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist
- Berechtigte einverstanden ist, ein in kommunalem Eigentum stehendes Grundstück im gleichen
- ückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist
§ 1 WGÜbfG
Aufhebung des Rechts der Gemeinnützigkeit im
Wohnungswesen
- Titel
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- Aufhebung des Rechts der Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen
- Inhalt
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- ;tzigkeitsgesetzes im Saarland vom 17. Februar 1970 (Amtsblatt des Saarlandes S. 126).
§ 10b EnWG 2005
Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen
- Titel
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- Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen
- Inhalt
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- ;ben durften und tatsächlich keinen Einfluss ausgeübt haben, ist ausgeschlossen.
- ängige Transportnetzbetreiber wirksame Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für den
- integrierten Energieversorgungsunternehmens besitzen und diese im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes
- vertikal integrierten Unternehmen im Sinne der §§ 10 bis 10e sicherzustellen. Vertikal
- das laufende Geschäft des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder den Netzbetrieb zu
Anlage II Kap III B III EinigVtr
Anlage II Kapitel III
Sachgebiet B - Bürgerliches Recht
Abschnitt III
- Titel
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- Anlage II Kapitel III Sachgebiet B - Bürgerliches Recht Abschnitt III
- Inhalt
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- Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft
- oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Ausü
- ;gens oder ihrer Rechte durch eine gerichtliche Entscheidung rechtswidrig zugefügt werden
- änkt oder ausgeschlossen." e)§ 6a erhält unter Verzicht auf eine Untergliederung in Abs
- ;cksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bezirk das
2a. PatAnwAPO
Die Ausbildung im allgemeinen Recht an einer
Universität
- Titel
-
- Die Ausbildung im allgemeinen Recht an einer Universität
Anlage II Kap XIX A III EinigVtr
Anlage II Kapitel XIX
Sachgebiet A - Recht der im öffentlichen Dienst stehenden Personen
Abschnitt III
- Titel
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- Anlage II Kapitel XIX Sachgebiet A - Recht der im öffentlichen Dienst stehenden Personen Abschnitt III
- Inhalt
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- Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft