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§ 5 MaKonV

Handlungen im Einklang mit europäischem Recht
Titel
  • Handlungen im Einklang mit europäischem Recht
Inhalt
  • Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen sowie Maßnahmen zur
  • Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten nach § 20a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in
  • Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchf
  • ) stellen in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation dar.

§ 13 GBBerG 1993

Dingliche Rechte im Flurneuordnungsverfahren
Titel
  • Dingliche Rechte im Flurneuordnungsverfahren
Inhalt
  • Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden
  • Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden. Die Bestimmung über die
  • Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts für Veräußerungen in § 6 Abs. 4 des Bodensonderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
  • In Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes können dingliche

§ 140 SGB 11

Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade
Titel
  • Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade
Inhalt
  • der Antragstellung geltenden Recht.(2) Versicherte der sozialen Pflegeversicherung und der privaten
  • Alltagskompetenz nach § 45a in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung festgestellt worden ist
  • eine regelmäßig wiederkehrende Leistung der Pflegeversicherung vorliegen,werden mit
  • 2,b)von Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,c)von Pflegestufe III in den Pflegegrad 4 oderd)von
  • Vorliegen der Pflegestufe II nach den §§ 14 und 15 in der am 31. Dezember 2016 geltenden

§ 19b PatAnwAPO

Ausbildung im allgemeinen Recht an einer Universität
Titel
  • Ausbildung im allgemeinen Recht an einer Universität
Inhalt
  • : Grundlagen des bürgerlichen Rechts, Recht der Arbeitsverhältnisse, Handelsrecht
  • (1) Das Studium im allgemeinen Recht (§ 7 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung) erfolgt durch die
  • Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors an einer Universität eingerichtet ist. Es wird durch
  • ein rechtswissenschaftliches Studium mit dem Abschluß des ersten juristischen Staatsexamens

Abschnitt 2 EuRAG

Zulassung bei kürzerer Tätigkeit im deutschen Recht
Titel
  • Zulassung bei kürzerer Tätigkeit im deutschen Recht

Anlage II Kap III B II EinigVtr

Anlage II Kapitel III Sachgebiet B - Bürgerliches Recht Abschnitt II
Titel
  • Anlage II Kapitel III Sachgebiet B - Bürgerliches Recht Abschnitt II
Inhalt
  • Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aufhebungen in Kraft: 1
  • .Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken - Grundstücksverkehrsverordnung - vom
  • )§§ 5 und 6 werden aufgehoben. c)§ 7 erhält folgende Fassung:"Für die Erteilung

Anlage I Kap III B II EinigVtr

Anlage I Kapitel III Sachgebiet B - Bürgerliches Recht Abschnitt II
Titel
  • Anlage I Kapitel III Sachgebiet B - Bürgerliches Recht Abschnitt II
Inhalt
  • Recht am Ende des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts belastet ist, bleiben mit dem sich aus dem
  • Recht der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurfte und nicht eingetragen ist
  • entsprechend anzuwenden. Ist die Eintragung einer Verfügung über ein Recht der in Satz 1
  • . Februar 1983 (BGBl. I S. 210) mit den in Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 4 zum
  • Recht an einem Grundstück belastet ist, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften, wenn das

§ 117 AO 1977

Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen
Titel
  • Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen
Inhalt
  • des deutschen Rechts in Anspruch nehmen.(2) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche
  • Rechts- und Amtshilfe auf Ersuchen auch in anderen Fällen leisten, wenn 1.die Gegenseitigkeit
  • ;ndischen Beteiligten ein mit dem Zweck der Rechts- und Amtshilfe nicht zu vereinbarender Schaden
  • Verpflichtungen im Rahmen der nach diesem Gesetz zulässigen zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe halten.
  • , entscheidet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten

Unterabschnitt 3 SoldGG

Rechte der in § 6 genannten Personen
Titel
  • Rechte der in § 6 genannten Personen

Anlage II Kap III B I EinigVtr

Anlage II Kapitel III Sachgebiet B - Bürgerliches Recht Abschnitt I
Titel
  • Anlage II Kapitel III Sachgebiet B - Bürgerliches Recht Abschnitt I
Inhalt
  • Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft: 1.§ 2 Abs. 4 der
  • unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er a)nicht in Einklang mit den zum
  • Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist
  • Berechtigte einverstanden ist, ein in kommunalem Eigentum stehendes Grundstück im gleichen
  • ückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist

§ 1 WGÜbfG

Aufhebung des Rechts der Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen
Titel
  • Aufhebung des Rechts der Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen
Inhalt
  • ;tzigkeitsgesetzes im Saarland vom 17. Februar 1970 (Amtsblatt des Saarlandes S. 126).

§ 10b EnWG 2005

Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen
Titel
  • Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen
Inhalt
  • ;ben durften und tatsächlich keinen Einfluss ausgeübt haben, ist ausgeschlossen.
  • ängige Transportnetzbetreiber wirksame Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für den
  • integrierten Energieversorgungsunternehmens besitzen und diese im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes
  • vertikal integrierten Unternehmen im Sinne der §§ 10 bis 10e sicherzustellen. Vertikal
  • das laufende Geschäft des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder den Netzbetrieb zu

Anlage II Kap III B III EinigVtr

Anlage II Kapitel III Sachgebiet B - Bürgerliches Recht Abschnitt III
Titel
  • Anlage II Kapitel III Sachgebiet B - Bürgerliches Recht Abschnitt III
Inhalt
  • Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft
  • oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Ausü
  • ;gens oder ihrer Rechte durch eine gerichtliche Entscheidung rechtswidrig zugefügt werden
  • änkt oder ausgeschlossen." e)§ 6a erhält unter Verzicht auf eine Untergliederung in Abs
  • ;cksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bezirk das

2a. PatAnwAPO

Die Ausbildung im allgemeinen Recht an einer Universität
Titel
  • Die Ausbildung im allgemeinen Recht an einer Universität

Anlage II Kap XIX A III EinigVtr

Anlage II Kapitel XIX Sachgebiet A - Recht der im öffentlichen Dienst stehenden Personen Abschnitt III
Titel
  • Anlage II Kapitel XIX Sachgebiet A - Recht der im öffentlichen Dienst stehenden Personen Abschnitt III
Inhalt
  • Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft