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§ 3 AltTZG 1996
Anspruchsvoraussetzungen
- Inhalt
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- Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat, wobei die
- entrichtet hat, der auf 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit
- den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeitarbeit nicht vermindert worden sind, bei der Aufstockung
- dem Arbeitsentgelt.(3) Hat der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer die
- Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeita)einen bei
§ 237 SGB 6
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
- Inhalt
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- Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes f
- Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die
- Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die 1.bis zum 14. Februar 1941 geboren sind unda)am 14. Februar
- . 1 des Dritten Buches waren,4.die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §
§ 6 AltTZG 1996
Begriffsbestimmungen
- Inhalt
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- (1) Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist das auf
- Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit
§ 4 AltTZG 1996
Leistungen
- Inhalt
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- Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts und 2.den Betrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
- sich aus 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit ergibt, jedoch h
§ 2 AltTZG 1996
Begünstigter Personenkreis
- Inhalt
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- (Altersteilzeitarbeit) und3.innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1
- die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten
- Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
- ) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche
- des Gesamtzeitraums der vereinbarten Altersteilzeitarbeit liegt, die Hälfte der bisherigen w
§ 15c AltTZG 1996
Übergangsregelung nach dem Gesetz zur
Fortentwicklung der Altersteilzeit
- Inhalt
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- Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen worden
EuGH - C-187/00
Europäischer Gerichtshof vom 20.03.2003
- Inhalt
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- - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Regelung über Altersteilzeitarbeit - Richtlinie 76/207/EWG
- Dienst möglichen Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit geht. Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften Die
- Altersteilzeitarbeit bundes- und landesrechtliche Regelungen. Außerdem sind sie Gegenstand von Tarifverträgen. Deutsche
- nach Altersteilzeitarbeit geregelt. Danach hatten Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie
- insbesondere das 60. Lebensjahr vollendet, 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit ausgeübt und die
§ 5 AltTZG 1996
Erlöschen und Ruhen des Anspruchs
- Inhalt
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- der Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit beendet hat, 2.mit Ablauf des Kalendermonats vor dem
- Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten
- innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ständig ausgeübt hat
- die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze
§ 15g AltTZG 1996
Übergangsregelung zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt
- Inhalt
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- Wurde mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen, sind die Vorschriften in der bis
§ 14 VKFV
Bestimmung der Personalkosten
- Inhalt
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- ;ftigten zu berücksichtigen.(2) Für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit im Sinne des
- denen eine Altersteilzeitarbeit im Rahmen eines Blockmodells nach § 2 Absatz 2 oder 3 des
§ 7 AltTZG 1996
Berechnungsvorschriften
- Inhalt
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- Kalendermonate vor dem Beginn der Altersteilzeitarbeit des Arbeitnehmers maßgebend. Hat ein Betrieb noch
- Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 sind schwerbehinderte Menschen
§ 8 AltTZG 1996
Arbeitsrechtliche Regelungen
- Inhalt
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- (1) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit gilt
- Altersteilzeitarbeit, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem
§ 243b SGB 6
Wartezeit
- Inhalt
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- .Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und 2.Altersrente für Frauen.
§ 279g SGB 6
Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten
- Inhalt
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- . Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden sind, weil mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004
§ 236 SGB 6
Altersrente für langjährig Versicherte
- Inhalt
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- 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §
- . Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2