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§ 3 AltTZG 1996

Anspruchsvoraussetzungen
Inhalt
  • Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat, wobei die
  • entrichtet hat, der auf 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit
  • den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeitarbeit nicht vermindert worden sind, bei der Aufstockung
  • dem Arbeitsentgelt.(3) Hat der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer die
  • Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeita)einen bei

§ 237 SGB 6

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
Inhalt
  • Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes f
  • Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die
  • Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die 1.bis zum 14. Februar 1941 geboren sind unda)am 14. Februar
  • . 1 des Dritten Buches waren,4.die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §

§ 6 AltTZG 1996

Begriffsbestimmungen
Inhalt
  • (1) Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist das auf
  • Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit

§ 4 AltTZG 1996

Leistungen
Inhalt
  • Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts und 2.den Betrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
  • sich aus 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit ergibt, jedoch h

§ 2 AltTZG 1996

Begünstigter Personenkreis
Inhalt
  • (Altersteilzeitarbeit) und3.innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1
  • die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten
  • Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
  • ) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche
  • des Gesamtzeitraums der vereinbarten Altersteilzeitarbeit liegt, die Hälfte der bisherigen w

§ 15c AltTZG 1996

Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
Inhalt
  • Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen worden

EuGH - C-187/00

Europäischer Gerichtshof vom 20.03.2003
Inhalt
  • - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Regelung über Altersteilzeitarbeit - Richtlinie 76/207/EWG
  • Dienst möglichen Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit geht. Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften Die
  • Altersteilzeitarbeit bundes- und landesrechtliche Regelungen. Außerdem sind sie Gegenstand von Tarifverträgen. Deutsche
  • nach Altersteilzeitarbeit geregelt. Danach hatten Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie
  • insbesondere das 60. Lebensjahr vollendet, 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit ausgeübt und die

§ 5 AltTZG 1996

Erlöschen und Ruhen des Anspruchs
Inhalt
  • der Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit beendet hat, 2.mit Ablauf des Kalendermonats vor dem
  • Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten
  • innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ständig ausgeübt hat
  • die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze

§ 15g AltTZG 1996

Übergangsregelung zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Inhalt
  • Wurde mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen, sind die Vorschriften in der bis

§ 14 VKFV

Bestimmung der Personalkosten
Inhalt
  • ;ftigten zu berücksichtigen.(2) Für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit im Sinne des
  • denen eine Altersteilzeitarbeit im Rahmen eines Blockmodells nach § 2 Absatz 2 oder 3 des

§ 7 AltTZG 1996

Berechnungsvorschriften
Inhalt
  • Kalendermonate vor dem Beginn der Altersteilzeitarbeit des Arbeitnehmers maßgebend. Hat ein Betrieb noch
  • Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 sind schwerbehinderte Menschen

§ 8 AltTZG 1996

Arbeitsrechtliche Regelungen
Inhalt
  • (1) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit gilt
  • Altersteilzeitarbeit, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem

§ 243b SGB 6

Wartezeit
Inhalt
  • .Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und 2.Altersrente für Frauen.

§ 279g SGB 6

Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten
Inhalt
  • . Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden sind, weil mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004

§ 236 SGB 6

Altersrente für langjährig Versicherte
Inhalt
  • 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §
  • . Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2