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OLG Frankfurt - 4 UF 112/05
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 15.03.2006
- Inhalt
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- weitere Sorgerecht ist von dem Amtsgericht zu Recht auf die Antragstellerin übertragen worden, denn es
- . Aus der Ehe ist die am 12.9.2002 geborene Tochter A hervorgegangen, die seit der im Herbst 2004
- gemeinsamen Sorgerechts nicht in der Lage seien, da die Antragstellerin im Hinblick das Verschweigen der HIV
- Antragstellerin zu Recht das alleinige Sorgerecht für die gemeinschaftliche Tochter A zugesprochen, denn es
- ist der Antragstellerin nicht zuzumuten, dass Sorgerecht weiterhin gemeinsam mit dem Antragsgegner
Fotorecht - ChromOrange Photostock bzw. Reinhold Tscherwitschke möcht enoch mal schnell Weihnachtsgeld verdienen und fordert deshalb Schadensersatz für unberechtigte Nutzung der Fotos von Christian Ohde
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 02.12.2020
- Inhalt
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- Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des
- Der IT-Kanzlei Gerth liegen erneut sog. Berechtigungsanfragen der Firma ChromOrange Photostock
- Nutzung von urheberrechtlich geschützten Bildern bzw. Fotos vor. Eine Berechtigungsanfrage ist im
- Bereich des Urheberrechts eher ungewöhnlich und ist eher im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes
- Nutzung gefordert. Im zweiten Schreiben der Firma ChromOrange Photostock wird in der Regel ein
BVerG - Verfassungsbeschwerden gegen die Berichterstattung über die Adoptivtöchter eines Fernsehmoderators erfolglos
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 15.09.2016
- Inhalt
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- Verfassungsbeschwerden rügen die Kinder im Wesentlichen eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle
- , auch im Internet zugänglichen Presseveröffentlichungen berichtet wurde. Im Jahr 2011 erschienen in
- Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG). Wesentliche Erwägungen der Kammer:Die
- angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht die von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
- geschützte informationelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerinnen.1. Das Recht auf informationelle
SozG Würzburg - S 6 KR 114/08
Sozialgericht Würzburg vom 16.12.2008
- Inhalt
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- Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist
- das Verlangen für rechts-widrig, kann er die Rechtmäßigkeit des Verlangens nur inzident mit dem
- teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Psychiaterin des Medizinischen Dienstes im Juli und
- . Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin fehlt die Klagebefugnis, weil ihr das mit der
- Untätigkeitsklage verfolgte Recht - der Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids - unter
blogmbh.de dank Thesis in neuem Look
Rechtsanwalt Udo Schwerd vom 02.02.2010
- Inhalt
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- auch echt erstaunliche Summen mit ihren Blogs im Internet verdienen. Die Liste meiner Lieblingsblogs f
- öglich ist. Auf den ersten Blick bin ich schon mal ganz zufrieden, weil alles recht aufgerä
- Einstellungen können im Admin Bereich verändert werden, ohne dass man in den HTML Code oder das
- und Erklärung auf englisch. Man muss also schon einigermaßen fit sein im Englischen, um
- ;umt aussieht. In den nächsten Tagen und Wochen werde ich mich noch mit dem Thesis Forum besch
Rechtsanwalt Dr. Bull D. Ogg, LL.M.: Brutto/Netto – Kleine Dinge, ganz schwer
Rechtsanwalt Wolf J. Reuter vom 05.11.2013
- Inhalt
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- die erfrischende Unfähigkeit des Rechts, mit Alltagsproblemen in angemessener (nach Zeit und Aufwand
- beschleichen Sie hier aber zu Recht: Der Titel lautet auf A. Und im Tenor des Urteils steht nicht, dass die
- . Vergnüglich zu lesen ist es doch – dass auch Alltagsfragen vom Recht gerade nicht gelöst werden.
- Kollegen diskutiere, führt in die Katakomben des Rechts. Arbeitnehmer A klagt Lohn ein. Sagen wir, es
- In dem ausgefeilten Rechtssystem, das wir uns leisten, ist es stets eine Bereicherung – um die
§ 1 AdÜbAG
Begriffsbestimmungen
- Inhalt
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- Stelle, die nach dem Recht dieses Staates die jeweils in Betracht kommende Aufgabe einer zentralen Behörde wahrnimmt.
- Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Übereinkommens gestattet ist.(3) Zugelassene
- (1) Zentrale Behörden im Sinne des Artikels 6 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993
- (BGBl. 2001 II S. 1034) (Übereinkommen) sind das Bundesamt für Justiz als
- Landesjugendämter (zentrale Adoptionsstellen).(2) Andere staatliche Stellen im Sinne der Artikel 9 und
§ 7 FernUSG
Nichtigkeit; Recht zur fristlosen Kündigung
- Inhalt
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- eine schriftliche Belehrung über das Recht des Teilnehmers zur fristlosen Kündigung des
- erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist nichtig.(2) Ist nach Vertragsschluss die
- ändigt hat. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Kündigungserkl
- ärung. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt die Belehrung dem Teilnehmer ausgehändigt
- worden ist, so trifft die Beweislast den Veranstalter. Der Veranstalter hat die Belehrung nach dem
Anhang EV AWKZG
Auszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel V Sachgebiet E Abschnitt II
(BGBl. II 1990, 889, 1202)
- Inhalt
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- Abschnitt II Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Ä
- ;nderungen oder Maßgaben in Kraft: 1.§§ 8 und 50 des Gesetzes über den Auß
- Deutsche Demokratische Republik abgeschlossen hat, können gegenüber Personen, die in dem in
- Festlegung von Verpflichtungen für Lieferungen oder Bezüge ist nur zulässig, wenn die
- ;nnen.Soweit es sich bei der Festlegung von Verpflichtungen nach Satz 1 um eine Maßnahme im Sinne des
§ 504 BGB
Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit
- Inhalt
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- (1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem
- Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein
- anzuwenden.(2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit in Form des Allgemein
- Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der
- Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu
(XXXX) Münz10EuroBek 2010-08
- Inhalt
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- ;nzrand enthält in vertiefter Prägung die Inschrift:„Einigkeit und Recht und Freiheit
- ünze beträgt maximal 2 100 000 Stück in Normalprägung und maximal 200
- 000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die Prägung erfolgt durch die Staatliche Mü
- ; eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen.Die Auflage der M
- ;nze Berlin.Die Münze wird ab dem 2. September 2010 in den Verkehr gebracht. Sie besteht aus
Anlage 2 RechtsfachwPrV
(zu § 6 Abs. 2)
- Inhalt
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- Recht ....Praxisorientiertes Situationsgespräch .... (Im Fall des § 5: "Der Prü
- (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden: NoteBü
- -, Gebühren- undProzessrecht ....Mandatsbetreuung in der Zwangsvollstreckungund im materiellen
- .... freigestellt.") Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmendem Niveau 6
- .....................................................................geboren am ............................. in
§ 3 SGB 7
Versicherung kraft Satzung
- Inhalt
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- dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,4.ehrenamtlich Tätige und b
- erstreckt auf 1.Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,2
- gilt entsprechend,3.Personen, diea)im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschä
- ;ftigt werden,b)im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur
- nicht für 1.Haushaltsführende,2.Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen
§ 2 SekG
Voraussetzungen der Sekundierung
- Inhalt
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- ;tigkeit im Rahmen eines dem deutschen Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses mit privaten Tr
- (1) Die Bundesrepublik Deutschland kann eine Person, die im Interesse der Bundesrepublik
- Deutschland im Rahmen eines internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention nach Absatz 2 bei
- ;ltnisses ausgeübt wird. Die Sekundierung erfolgt auf der Grundlage eines zwischen der
- ;enden Vertrags (Sekundierungsvertrag). Sollte sich die Bundesrepublik Deutschland in dem
§ 13 EBRG
Sitzungen, Geschäftsordnung, Sachverständige
- Inhalt
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- Verhandlungsgremium das Recht, eine Sitzung durchzuführen und zu dieser einzuladen; § 8 Absatz 3 Satz 2
- Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gefasst.(4) Das
- (1) Die zentrale Leitung lädt unverzüglich nach Benennung der Mitglieder zur
- geben.(2) Vor und nach jeder Verhandlung mit der zentralen Leitung hat das besondere
- gilt entsprechend.(3) Beschlüsse des besonderen Verhandlungsgremiums werden, soweit in diesem