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Anwaltskanzlei Zain
Rechtsanwalt Frank Weiß vom 14.11.2012
- Inhalt
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- Die Anwaltskanzlei Zain vertritt den Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. in
- gerichtlichen Verfahren. Einen umfassenden Blog zu den Abmahnungen des Vereins gegen Unwesen in Handel und
- Gewerbe Köln e.V. und den Klagen der Anwaltskanzlei Zain für den Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. finden Sie hier.
Eltern haften doch nicht immer für ihre filesharenden Kinder
Rechtsanwalt Peter Ratzka vom 16.11.2012
Abmahnung Zentralverband der Podologen und Fusspfleger ZFD
Rechtsanwalt Frank Weiß vom 20.11.2012
- Inhalt
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- entsprechende Ausbildung zum Podologen bzw. medizinischen Fußpfleger nachweisen kann.Dem ist in der Tat so
- Abs. 1 PodG mit „medizinischer Fußpflege“ nur der Anbieter Werbung betreiben dürfe, der eine
- " bezeichnet, bedarf einer entsprechenden Erlaubnis nach § 1 des Podologengesetzes (PodG).Hierbei ist auch zu
- Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger" durfte ohne Erlaubnis im Rahmen einer Übergangsbestimmung noch
- bis 31.12.2002 geführt werden. Nach diesem Datum ist ebenfalls eine entsprechende und erforderliche Erlaubnis nachzuweisen.
Abmahnung Verena Alice Böhm Verena Alice
Rechtsanwalt Frank Weiß vom 09.10.2012
- Inhalt
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- Alice“ ist eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, in der zu lesen ist
- wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen. Bis dato ist die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
- unserer Kenntnis nach durch sogenannte Filesharing-Abmahnungen in Erscheinung getreten. Nun werden
- offenbar seitens der Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der Frau Verena Alice Böhm auch
- Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Rahmen der Abmahnung Verstöße gegen das Textilgesetz sowie die
Abmahnung K & L Bürotechnik GmbH
Rechtsanwalt Frank Weiß vom 06.10.2012
- Inhalt
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- Abmahnkosten in Höhe von netto 859,80 EUR (1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale).Generell ist bei einer
- Rechtsanwalt Sebastian Link spricht im Auftrag seiner Mandanten weitere wettbewerbsrechtliche
- GmbH beanstandet durch Rechtsanwalt Sebastian Link das eBay-Angebot eines Mitbewerbers im
- Marktsegment „Bürobedarf“.Konkret sollen nach Ansicht der Firma K & L Bürotechnik GmbH im Angebot des
- Wettbewerbers Fehler u.a. in Bezug auf AGB- Klauseln sowie der Widerrufsbelehrung vorliegen.In ihrer
Dipl.-Ing. Dietrich Winter
IT-Recht
Umweltrecht
Gewerblicher Rechtsschutz
Rechtsanwältin Nicola Goldschadt
Kanzlei Gietl, Risch& Kollegen
Arbeitsrecht
IT-Recht
Gewerblicher Rechtsschutz
BFH - IX R 37/08
Bundesfinanzhof vom 26.06.1997
- Inhalt
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- einer Wohnungsbaugenossenschaft in Höhe von 5 113 EUR gewährte das FA dem Kläger mit Bescheid vom
- Jahr 2010 in Höhe von 451 EUR. Mit Bescheid vom gleichen Tag änderte das FA den Bescheid über
- Anrechnungsbeträge von EUR in DM unterblieben war, teilte es den Klägern noch am selben Tag mit, dass der Bescheid
- und vom 7. März 2005 ab; das FA habe zu Recht die für die Jahre 2003 bis 2005 festgesetzte
- zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Recht hat das FG die Änderungsbescheide zur
BGH - VII ZR 186/06
Bundesgerichtshof vom 12.07.2007
- Inhalt
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- . Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick und Halfmeier für Recht erkannt
- korrigierten Schlussrechnungen dem Kläger mit, dass sie Gegenforderungen aus anderweitigen Bauvorhaben in
- Bestimmungen der Insolvenzordnung seien zwingendes Recht, die zur gleichmäßigen Befriedigung aller
- Voraussetzungen des § 16 Nr. 3 Abs. 2, 3 VOB/B mit Schreiben vom 23. Januar 2001 herbeigeführt, in dem sie gegen
- die klägerische Restwerklohnforderung die Aufrechnung mit Forderungen in über- steigender Höhe
BGH - NotZ 23/08
Bundesgerichtshof vom 20.04.2009
- Inhalt
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- jedoch keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zu Recht als unzulässig verworfen. 1. Die
- . 52). Insoweit ist eine Vertretung im Willen unzulässig (Eylmann aaO § 18 BNotO Rn. 33; vgl. auch
- Lebzeiten unzulässig gewesen, gilt dies erst recht nach deren Tode, zumal für diesen Fall § 18 Abs
- Verschwiegenheitspflicht handelt es sich nämlich um die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts (Kanzleiter aaO § 18 Rn
- des verstorbenen Beteiligten einen Notar von der Verschwiegenheitspflicht befreit, nicht mit dem
BGH - VI ZR 275/99
Bundesgerichtshof vom 05.12.2000
- Inhalt
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- . Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie rügt zu Recht, daß das Teilurteil wegen Verstoßes
- Wellner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 6. Zivilsenats des
- ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über
- die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 275/99 Verkündet am: 5. Dezember 2000 Holmes
BGH - VII ZR 129/02
Bundesgerichtshof vom 22.01.2004
- Inhalt
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- geltenden materiellen Recht (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der
- , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist
- Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner für Recht erkannt: Auf die Revision des
- Insolvenzverwalter über das Vermögen des H. B. (Gemeinschuldner). Der Gemeinschuldner hat mit seiner im September
- Vertragsbedingungen der Beklagten ist die VOB/B vereinbart worden. Im Revisionsverfahren geht es allein um
BGH - VII ZR 249/00
Bundesgerichtshof vom 31.01.2002
- Inhalt
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- Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner für Recht
- Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art
- Voraussetzungen der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung fehlten. II. Das hält der rechtlichen
- Berufungsgericht nachzuholende Klärung ist die Darlegungs- und Beweislast der Kläger ungewiß. In diesem
- hinzuweisen sind. Das Berufungsgericht spricht ohne die gebotene Differenzierung in Übereinstimmung mit
BGH - IX ZB 248/02
Bundesgerichtshof vom 19.12.2002
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 248/02 vom 19. Dezember 2002 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
- der Schuldner mit seiner - vom Landgericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde
- deshalb war - und ist - die Wertfestsetzung auch in der Sache richtig. Der Schuldner hatte die seines
- Wertfestsetzungsbeschlusses vorgetragen. Er war aber - zu Recht - darauf aufmerksam gemacht worden, daß sein
- geändert sei - die nach seinen Angaben in die Wohnung mit einbezogene Podestfläche zum
BGH - XII ZR 16/00
Bundesgerichtshof vom 23.07.2003
- Inhalt
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- §§ 557 Abs. 1 a.F., 581 Abs. 2 BGB. b) Eine im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag getroffene
- , Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und die Richterin Dr. Vézina für Recht erkannt: Auf die Revision des
- § 3 a Abs. 4 die Regelung, daß die Gesellschafter im Innen- wie im Außenverhältnis lediglich mit
- übernommen und mit den monatlichen Pachtzinsen verrechnet werden. In einer weiteren Zusatzvereinbarung
- . Juni 1995 das Grundstück in Besitz und forderte die GbR mit Schreiben vom 29. Juni 1995 auf, ab Juli