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§ 16 SKAGEG
- Inhalt
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- (1) Innungskrankenkassen mit Sitz im Land Berlin, die Versicherte von der Allgemeinen
- Ortskrankenkasse Berlin übernehmen, und Ersatzkassen, zu denen Berliner Versicherte übertreten, haben
- durch die Abgabe der Versicherten freiwerdende Arbeitnehmer der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin
- ;rde des Landes Berlin. Sofern Berliner Versicherte zu den Ersatzkassen nach Ablauf des sechsten
- freiwerdender Arbeitnehmer der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin außer Betracht.(3) Absätze 1
VG Berlin - 1 L 174.10
Verwaltungsgericht Berlin vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Gericht: VG Berlin 1. Kammer Quelle: Entscheidungsdatum: 17.09.2010 Norm: § 4 Abs 4 BetrG BE
- so genannten „Kunsthaus …“ in der … Straße 54-56a in … Berlin. Der Antragssteller zu 2) betreibt
- Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG) unterliegende Anstalt des Öffentlichen Rechts, die Berlin exklusiv
- Amtsgerichts Berlin- Mitte vom 29. Februar 2008 unter Zwangsverwaltung durch den Beigeladenen. Die
- . Die Beschlüsse des Amtsgerichts Mitte (AZ 16 C 1002/09) und des Landgerichts Berlin (AZ 16 S 20/09
Juragent AG – Erstes Urteil rechtskräftig
Rechtsanwalt Istvan Cocron vom 02.12.2010
- Inhalt
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- Kammergericht Berlin weist Berufung der Juragent AG als unzulässig ab! Mit Beschluss des
- Kammergerichts Berlin vom 25.11.2010 (Az.: 2 U 25/10) wurde die Berufung der Juragent AG gegen ein von der
- Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte erstrittenes Urteil des LG Berlin als unzulässig verworfen. Die
- Entscheidung des LG Berlin, mit dem die Juragent AG und deren ehemaliger Vorstand Mirko H. zur Zahlung von
- München, Berlin und Zürich hat bereits vor einigen Monaten für Anleger der diversen Juragent
§ 1 FlüHGDV 2
Personenkreis
- Inhalt
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- und deutsche Volkszugehörige, die 1.im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in einer
- Gemeinde, die an Berlin unmittelbar angrenzt, Schäden im Sinne der §§ 3, 10 oder 18 des
- Aufenthalt in Berlin (West) hatten und 3.sich ständig im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten. F
- ür den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin und die an Berlin unmittelbar angrenzenden
Anhang EV GenBkBEAnO
Auszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel IV Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1199)
- Inhalt
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- ;gaben in Kraft: 1.bis 4. ... 5.Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin vom 30
- Genossenschaftsbank Berlin vom 23. August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1426)mit folgender Maß
- Rechtsverordnung das Statut der Genossenschaftsbank Berlin ändern, soweit dies zur Herstellung einer
- Genossenschaftsbank Berlin an die anderer Kreditinstitute erforderlich ist. In der Verordnung kann auch
- die Umwandlung der Genossenschaftsbank Berlin in eine Kapitalgesellschaft vorgesehen oder
Anhang EV GenBkBES
Auszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel IV Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1199)
- Inhalt
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- ;gaben in Kraft: 1.bis 4. ... 5.Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin vom 30
- Genossenschaftsbank Berlin vom 23. August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1426)mit folgender Maß
- Rechtsverordnung das Statut der Genossenschaftsbank Berlin ändern, soweit dies zur Herstellung einer
- Genossenschaftsbank Berlin an die anderer Kreditinstitute erforderlich ist. In der Verordnung kann auch
- die Umwandlung der Genossenschaftsbank Berlin in eine Kapitalgesellschaft vorgesehen oder
(XXXX) BRegSitzBek
- Inhalt
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- Nachstehend mache ich gemäß § 9 Nr. 2 des Berlin/Bonn-Gesetzes die Sitzentscheidung
- der Bundesregierung vom 21. Juli 1999 bekannt: "1.Gemäß § 3 Abs. 2 des Berlin/Bonn
- -Gesetzes hat die Bundesregierung den Vollzug ihrer Sitzentscheidung für Berlin in zeitlicher
- Bundestag hat in seiner Plenarsitzung am 1. Juli 1999 gemäß § 2 Abs. 2 Berlin/Bonn-Gesetz
- Deutschen Bundestages in Berlin mit Wirkung vom 1. September 1999 hergestellt sind.2.Die
Art 5 LuftVGÄndG
- Inhalt
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- ;berleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
- dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ü
- ;berleitungsgesetzes. Die Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt.(2) Soweit in
- Artikel 1 Nr. 12 und 19 auf Vorschriften verwiesen wird, die im Land Berlin nicht gelten, treten
- bei Anwendung dieses Gesetzes in Berlin die dort geltenden entsprechenden Bestimmungen an deren Stelle
GBBStatÄndVAnl
Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Anlage zur Verordnung zur
Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung)
§ 9 GeldWNOG
- Inhalt
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- über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz
- ) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Soweit in den §§ 1, 2 und
- 5 auf Vorschriften über die Neuordnung des Geldwesens Bezug genommen ist, treten in Berlin an
- erlassenden Rechtsverordnungen ist zu bestimmen, mit welcher Maßgabe diese in Berlin anzuwenden sind.
Art 12 StrFinG
- Inhalt
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- Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin
- . Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
- Dritten Überleitungsgesetzes.(2) Artikel I Nr. 2 des Gesetzes des Landes Berlin zur Änderung
- des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 3. August 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 379) bleibt unberührt.
Kein Recht der Presse auf Zutritt zu nicht-öffentlichen Gebäuden
Thorsten Blaufelder vom 04.07.2014
- Inhalt
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- Grundgesetz noch aus dem Pressegesetz, hier des Landes Berlin, lässt sich ein „unbedingtes Recht auf Zutritt
- ) Berlin in einem am Montag, 30.06.2014, bekanntgebenden Beschluss vom 27.06.2014 (AZ: 27 L 275.14
- in Berlin-Kreuzberg begehrt. Der Schulbetrieb dort wurde bereits vor längerer Zeit eingestellt
- betreten. Dies ist rechtmäßig, entschied nun das VG Berlin. Das Pressegesetz gebe Journalisten nur einen
- Anspruch auf Auskunft durch das Land Berlin und seine Behörden. Es gebe aber „kein Recht darauf
§ 115 AuslSchuldAbkAG
- Inhalt
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- (1) Die auf Grundbesitz in Berlin West entrichtete Baunotabgabe (Gesetz über eine
- Baunotabgabe vom 21. Juli 1949 - Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 273 -, Gesetz über
- die Verlängerung der Baunotabgabe vom 15. Dezember 1950 - Verordnungsblatt für Berlin Teil
- - Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1187 -) ist zu erstatten, soweit sie eine
- Zeit vom 1. Januar 1951 bis 31. März 1952 in Berlin West entrichtete Notabgabe vom Betriebsverm
Art 7 IAOÜbk147G
- Inhalt
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- Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes
- feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Art 4 SozSichAbkMARG
- Inhalt
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- Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes
- feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.