Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017

VG Berlin: treu und glauben, faktisches vertragsverhältnis, eigentümer, körperliche unversehrtheit, lieferung, anschluss, öffentlich, biotop, satzung, kontrahierungszwang

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Gericht:
VG Berlin 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 L 174.10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 4 Abs 4 BetrG BE
Anspruch von Nutzern auf Lieferung von Trinkwasser
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren ihre Versorgung mit Trinkwasser.
Der Antragssteller zu 1) ist eine Gemeinschaft verschiedener Raumnutzer im so
genannten „Kunsthaus …“ in der … Straße 54-56a in … Berlin. Der Antragssteller zu 2)
betreibt seit 2007 ein Teichprojekt auf einer Freifläche hinter dem Gebäude. Der
Antragssteller zu 3) ist für verschiedene Gewerbetreibende als Hausmeister tätig und
wohnt im Gebäude. Die Antragsstellerin zu 4) betreibt dort eine Booking-Agentur.
Die Antragsgegnerin, die Berliner Wasserbetriebe, ist eine dem Berliner Betriebe-Gesetz
(BerlBG) unterliegende Anstalt des Öffentlichen Rechts, die Berlin exklusiv mit
Trinkwasser versorgt. Das Vertragsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und ihren
Nutzern ist privatrechtlich ausgestaltet.
Das Grundstück in der … Straße 54-56a steht durch Beschluss des Amtsgerichts Berlin-
Mitte vom 29. Februar 2008 unter Zwangsverwaltung durch den Beigeladenen. Die
Rechnungen für die Wasserlieferungen im Jahr 2009 und bis 31. Mai 2010 wurden von der
Antragsstellerin zu 1) beglichen. Der Eigentümer des Grundstücks kündigte den
Versorgungsvertrag mit der Antragsgegnerin zum 31. Mai 2010. Auf Bitten der
Antragstellerin zu 1) setzte die Antragsgegnerin die Versorgungsleistungen bis zum 30.
Juni 2010 und auf Bitten des Gerichts bis zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren
fort.
Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 21. Juni 2010 wollen die
Antragssteller die angekündigte Einstellung der Versorgungsleistungen durch die
Antragsgegnerin verhindern.
Sie sind der Ansicht, dass die Antragsgegnerin zur Fortsetzung der Wasserversorgung
verpflichtet sei. Diese Verpflichtung ergebe sich aus § 4 BerlBG sowie aus § 1 lit. a der
Satzung der Antragsgegnerin in Verbindung mit § 1 Abs. 5 Nr. 1 BerlBG. Weiterhin
bestünde ein Lieferungsanspruch aus einem bestehenden oder zumindest faktischen
Vertragsverhältnis und aus dem Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB sowie
aus einem Kontrahierungszwang infolge der Monopolstellung der Antragsgegnerin.
Die Antragssteller beantragen
1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie
mit Trinkwasser zu beliefern.
2. hilfsweise die Antragsgegnerin gegen Leistung einer angemessenen und vom
Gericht festzusetzenden Sicherheitsleistung im Wege der einstweiligen Verfügung zu
verpflichten, sie mit Trinkwasser zu beliefern.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
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Sie trägt vor, zwischen ihr und den Antragsstellern bestünden keinerlei vertragliche
Beziehungen. Da der Eigentümer sein Vertragsverhältnis gemäß § 32 AVBWasserV
ordentlich und fristgemäß gekündigt habe, sei die Wasserversorgung einzustellen. Bei
der Aufrechterhaltung der Wasserversorgung vom Kündigungszeitpunkt bis zur
angekündigten Einstellung der Versorgungsleistungen am 30. Juni 2010 habe es sich
lediglich um eine Kulanzregelung gehandelt. Ein Vertragsverhältnis oder ein faktisches
Vertragsverhältnis zu den Antragsstellern sei dadurch nicht zustande gekommen. Ein
öffentlich-rechtlicher Anspruch der Antragssteller auf Versorgung mit Trinkwasser aus
der Versorgungspflicht im Zusammenhang mit dem Anschluss- und Benutzungszwang
gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 1 und § 4 Abs. 3 BerlBG bestehe nicht.
Der Beigeladene beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er teilt die Auffassung des Antragsgegners.
II.
Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, § 40 Abs. 1 VwGO. Es handelt sich um eine
öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Auch wenn die
Lieferverträge mit der Antragsgegnerin privatrechtlich ausgestaltet sind, bestimmt sich
die Frage, ob eine Versorgung zu erfolgen hat, nach Normen des öffentlichen Rechts
(vgl. VG Frankfurt [Oder], Beschluss v. 4. Dezember 2009 – 5 L 264/09, juris Rn. 5f.). Der
strittige Anspruch der Antragssteller auf Versorgung mit Trinkwasser richtet sich in erster
Linie nach den Regelungen des Berliner Betriebegesetzes, der auf Grund von § 4 Abs. 4
BerlBG erlassenen Rechtsverordnung sowie der Satzung der Antragsgegnerin. Dabei
stellt die Lieferverpflichtung die Kehrseite des öffentlich-rechtlichen Anschluss- und
Benutzungszwangs dar.
In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO
kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, um einen vorläufigen Zustand in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu regeln, wenn dies nötig erscheint, um
wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller muss dazu einen materiellen
Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der
Sache (Anordnungsgrund) glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Die Antragssteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die Antragsteller haben keinen Lieferungsanspruch auf der Grundlage von § 4 Abs. 3
BerlBG und der dazu erlassenen Verordnung. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 BerlBG ist jeder
Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche
Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, berechtigt, Wasser aus dieser Anlage zu
beziehen (Benutzungsrecht). Nach Satz 7 sind Erbbauberechtigte,
Nießbrauchberechtigte oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte den
Grundstückseigentümern gleichgestellt. Gemäß § 1 Abs. 2 der dazu erlassenen
Verordnung über den Anschluss an die Wasserversorgung Berlins und deren Benutzung
ist von mehreren dinglich Berechtigten im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 7 BerlBG jeder
berechtigt und verpflichtet. Den gesetzlichen Anspruch auf Lieferung haben nur dinglich
Berechtigte, die gleichzeitig einem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen. Eine
bloß schuldrechtliche Beziehung zum Grundstückseigentümer etwa als Mieter oder
Untermieter genügt nicht, ebenso wenig wie ein bloßer – rechtmäßiger oder
unrechtmäßiger – tatsächlicher Besitz. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Mitte (AZ 16 C
1002/09) und des Landgerichts Berlin (AZ 16 S 20/09) bestätigten lediglich den
tatsächlichen Besitz des Antragsstellers zu 2).
Ein Lieferungsanspruch ergibt sich ebenso wenig aus den Vertragsbestimmungen der
Antragsgegnerin. Nach den Ergänzenden Bedingungen der Berliner Wasserbetriebe zu
den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung liefert die Antragsgegnerin
Wasser aufgrund eines privatrechtlichen Versorgungsvertrages (Nr. 1 Absatz 1 Satz 2).
Nach Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird der Versorgungsvertrag im Allgemeinen mit dem
Eigentümer oder dem Erbbauberechtigten des anzuschließenden Grundstücks
abgeschlossen. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem
Nutzungsberechtigten, z.B. Mieter, Pächter, Nießbraucher abgeschlossen werden, wenn
der Eigentümer sich zur Erfüllung des Vertrages mitverpflichtet. Nach § 8 Abs. 5 der
Vertragsbestimmungen für die Wasserversorgung von Berlin, die wortgleich den
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Vertragsbestimmungen für die Wasserversorgung von Berlin, die wortgleich den
Vorgaben in § 8 Abs. 5 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung
mit Wasser (AVBWasserV) entspricht, haben Kunden und Anschlussnehmer, die nicht
Grundstückseigentümer sind, auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die
schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu
versorgenden Grundstücks beizubringen. Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller
nicht glaubhaft gemacht, dass sie nutzungsberechtigt sind und der Eigentümer bereit
ist, der Trinkwasserversorgung der Antragsteller zuzustimmen und sich gar
mitzuverpflichten. Vielmehr hatte der Eigentümer den bisherigen
Wasserversorgungsvertrag gekündigt. Der beigeladene Zwangsverwalter des
Grundstücks lehnt eine Zustimmung und Mitverpflichtung hinsichtlich der
Trinkwasserversorgung ausdrücklich ab.
Ein Anspruch ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht aus § 3
Abs. 5 Nr. 1 BerlBG und § 1 lit a der Satzung der Berliner Wasserbetriebe. Hierbei
handelt es sich um Aufgabenzuweisungsnormen, die keine subjektiven Ansprüche
begründen.
Der Antragssteller zu 2) kann aus dem vermeintlichen Bedarf an Frischwasser für sein
als „Biotop“ bezeichnetes Teichprojekt keinen gesonderten Anspruch herleiten. Ein seit
drei Jahren bestehendes Biotop, das zu seiner Erhaltung auf die Versorgung aus dem
öffentlichen Wasserversorgungsnetz angewiesen ist, wird kaum als ökologisch besonders
wertvoll einzustufen sein. Es handelt sich offensichtlich nicht um ein gesetzlich
geschütztes Biotop im Sinn des § 26a BerlNatschG, § 30 BNatschG. Eine anderweitige
Unterschutzstellung wurde vom Antragssteller zu 2) nicht glaubhaft gemacht und ist
auch nicht ersichtlich. Zum Einschreiten verpflichtet wäre im Übrigen allenfalls die
Naturschutzbehörde im Rahmen ihres Ermessens, ohne dass der Antragsteller zu 2)
darauf einen Anspruch hätte.
Der Antragssteller zu 3) kann gegen die Antragsgegnerin keinen gesonderten Anspruch
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen drohender Obdachlosigkeit herleiten. Eine solche ist
weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich.
Die Antragsstellerin zu 4), die ihre Angaben nicht glaubhaft gemacht hat, kann aus ihrer
Stellung als Untermieterin keinen Lieferungsanspruch ableiten (s.o.).
Auch Lieferungsansprüche aus einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis, die das
Verwaltungsgericht vorliegend gemäß § 17 Abs. 2 GVG mit zu prüfen hat, sind von den
Antragsstellern nicht glaubhaft gemacht worden.
Für die Zeit bis zum 31. Mai 2010 bestand unstreitig ein Versorgungsvertrag zwischen
der Antragsgegnerin und der Eigentümerin des Grundstückes. Die von der
Antragsstellerin zu 1) beglichenen Rechnungen waren stets zuvorderst an den
Eigentümer adressiert, und auf ihn lief auch das bei der Antragsgegnerin geführte
Kundenkonto. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 1) die Verpflichtungen des
Eigentümers aus dem Vertrag gegenüber der Antragsgegnerin erfüllte, macht sie nicht
zum Vertragspartner (vgl. § 267 BGB zur Leistung auf eine fremde Schuld). Für diesen
Zeitraum kommt die Annahme eines „faktischen“ oder konkludenten Vertrages der
Antragstellerin zu 1) mit der Antragsgegnerin nicht in Betracht. Denn die Rechtsfigur des
„faktischen“ oder konkludenten Vertragsschluss mit Versorgungsunternehmen soll
lediglich in Zweifelsfällen einen vertragslosen Zustand zwischen Lieferanten und
Abnehmer verhindern, aber keinen neuen Vertrag schaffen (vgl. BGH Urteil vom 17.
März 2004 – VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928; KG Berlin, Urteil vom 19. Dezember 2007 –
11 U 15/07, KGR Berlin 2008, 321).
Auch aus der Versorgung der Antragsteller mit Trinkwasser seit dem 1. Juni 2010 lassen
sich keine vertraglichen Ansprüche auf eine Fortsetzung der Lieferung ableiten. Die
Lieferung erfolgte ausdrücklich auf Kulanzbasis und damit ohne den Willen der
Antragsgegnerin, diese Leistungen weiterhin und verbindlich im vertraglichen Umfang zu
erbringen. Ob für den Zeitraum hinsichtlich der Qualität des gelieferten Wassers
einerseits und hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung andererseits bestimmte, dem
Versorgungsvertrag entsprechende Verpflichtungen bestehen, kann im vorliegenden
Verfahren offen bleiben. Eine Verpflichtung zu Versorgungsleistungen über den
Zeitpunkt der Entscheidung im Eilverfahren hinaus kann jedenfalls aus der Lieferung
gegen den erklärten Willen der Antragsgegnerin nicht abgeleitet werden. Diese
vorübergehende Versorgung mit Trinkwasser begründet auch keine konkludenten
nachvertraglichen Pflichten zur Fortsetzung der Lieferung.
Ein Lieferanspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus einem privatrechtlichen
Kontrahierungszwang. Als Grundlage eines eigenständigen Anspruchs kommen die
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Kontrahierungszwang. Als Grundlage eines eigenständigen Anspruchs kommen die
Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder das Verbot der vorsätzlichen
sittenwidrigen Schädigung (vgl. § 826 BGB) nur in Betracht, soweit der
Kontrahierungszwang nicht Gegenstand einer ausdrücklichen gesetzlichen oder
satzungsrechtlichen Regelung ist. Die Versorgung mit Trinkwasser in Berlin ist in § 4 Abs.
3 BerBG ausdrücklich in dem Sinne geregelt, dass grundsätzlich allein dinglich
Berechtigte einen Lieferanspruch haben. Besitzer eines Grundstückes, wie vorliegend
insbesondere der Antragssteller zu 3), können auch nicht mit Blick auf das Grundrecht
auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie den Grundsatz
von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vom Wasserversorger verlangen, dass er die
Wasserversorgung nicht unterbricht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21. April
2010 – 9 S 121.09, juris). Besitzer und Mieter bleiben gleichwohl nicht schutzlos. Sie
können besitz- und mietrechtliche Ansprüche auf Wasserlieferung gegen den
Eigentümer oder den berechtigten Zwangsverwalter gegebenenfalls in einem
Eilverfahren auf dem Zivilrechtsweg geltend machen. Ob solche Ansprüche im
vorliegenden Fall bestehen, erscheint allerdings fraglich (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai
2009, NJW 2009, 1947). Führt die Unterbrechung der Wasserversorgung infolge
Kündigung des Versorgungsvertrages zur Unbenutzbarkeit einer Wohnung und droht
deshalb die Obdachlosigkeit, kann darüber hinaus ein ordnungsrechtliches Einschreiten
auf der Grundlage der polizeirechtlichen Generalklausel gerechtfertigt sein (vgl. OVG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2008 - 2 B 17.07 -, juris und Beschluss
vom 21. April 2010 – 9 S 121.09, juris). Eine solche Gefahr ist hier indes nicht dargelegt.
Wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs hat auch der Hilfsantrag auf Lieferung
gegen Sicherheitsleistung keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht
billigem Ermessen, den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen
aufzuerlegen, da dieser selbst einen Abweisungsantrag gestellt und sich damit einem
Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung ergeht nach §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2
GKG. Im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache war der Regelstreitwert
in voller Höhe anzusetzen. Der Hilfsantrag der Antragsteller wirkt sich als Modifikation
des Hauptantrags nicht streitwerterhöhend aus.
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