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§ 46 LFGB
Ermächtigungen
- Inhalt
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- machen,4.Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Proben in Herstellungsbetrieben und an
- Anzeige abhängig zu machen sowie das Verfahren hierfür zu regeln.In Rechtsverordnungen
§ 14 LFGB
Weitere Ermächtigungen
- Inhalt
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- Lebensmitteln davon abhängig zu machen, dass sie von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, von
- ;ssern von einer amtlichen Anerkennung abhängig zu machen sowie Inhalt, Art und Weise und das
§ 6 HZAZustV 2007
Oberfinanzdirektion Koblenz
- Inhalt
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- die Vollstreckungsbehörde,b)die Verwertung beweglicher Sachen;2.der anderen Hauptzollämter
- Vollstreckungsbehörde,b)die Verwertung beweglicher Sachen;2.der anderen Hauptzollämter
Regel 24 SeeStrO 1972
Schleppen und Schieben
- Inhalt
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- machen. i) Kann ein üblicherweise nicht bei Schleppvorgängen eingesetztes Fahrzeug aus einem
- schleppenden Fahrzeug und dem geschleppten Fahrzeug erkennbar zu machen, insbesondere durch Anleuchten der Schleppleine.
§ 313 HGB
Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz.
- Inhalt
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- darzustellen. Im Konzernanhang sind auch die Angaben zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht
- machen, die nach § 296 nicht einbezogen worden sind;2.Name und Sitz der assoziierten
§ 34 IfSG
Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes
- Inhalt
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- ;glich Mitteilung zu machen. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der
- personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen
§ 36 SAG
Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung
- Inhalt
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- Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unverzüglich zu machen; §
- zu machen. Die Zusendung von Mitteilungen kann unterbleiben, wenn zur Überzeugung des Vorstands
§ 18 BImSchV 12 2000
Genehmigungsverfahren nach § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- Inhalt
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- zu machen. Besteht für das Vorhaben eine UVP-Pflicht, muss die Bekanntmachung darüber
- Absatz 5 ersetzt werden.(5) Der Genehmigungsbescheid ist öffentlich bekannt zu machen. Die ö
§ 29 AWaffV
Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition
- Inhalt
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- folgende Angaben zu machen: 1.über die Person des Überlassers und des Erwerbers oder
- des Waffengesetzes, Empfängermitgliedstaat und Art der Waffen und Munition zu machen. Bei dem
§ 148 AktG
Klagezulassungsverfahren
- Inhalt
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- ;che der Gesellschaft geltend zu machen. Das Gericht lässt die Klage zu, wenn 1.die Aktionäre
- berechtigt, ihren Ersatzanspruch selbst gerichtlich geltend zu machen; mit Klageerhebung durch die
Anlage 5 AnzV 2006
(zu § 8 Abs. 1 und 2 AnzV)
- Inhalt
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- machen. Der Hauptvordruck ist dabei nur geeignet für einfache mittelbare Beteiligungsverhältnisse bis
- komplexe Beteiligungsstrukturen zu machen. In diesem Fall ist die Tabelle unter Nummer 5 des
§ 112 StrlSchV 2001
Strahlenschutzregister
- Inhalt
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- Satz 2 des Atomgesetzes erforderlichen Angaben zu machen; zu § 12c Abs. 3 Satz 3 des Atomgesetzes
- ist glaubhaft zu machen, dass der Zweck der wissenschaftlichen Forschung bei Verwendung
§ 13a TierSchG
- Inhalt
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- machen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können 1.die näheren Voraussetzungen für
- Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen davon abhängig zu machen, dass die Ger
§ 12 WeinG 1994
Ermächtigungen
- Inhalt
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- Ermächtigung des Absatzes 3 Nr. 4 Gebrauch machen, können sie in der Rechtsverordnung
- ;chtigungen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 4 sowie von der Ermächtigung des Absatzes 4 Gebrauch machen, haben
OLG Celle - 11 W 40/09
Oberlandesgericht Celle vom 21.09.2009
- Inhalt
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- Ausdruck gebracht, dass sie selbst keine Ansprüche mehr geltend machen wolle. In einer solchen
- gefolgert werden, dass die Drittwiderbeklagte keine eigenen Ansprüche mehr geltend machen werde. Es könne