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§ 46 LFGB

Ermächtigungen
Inhalt
  • machen,4.Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Proben in Herstellungsbetrieben und an
  • Anzeige abhängig zu machen sowie das Verfahren hierfür zu regeln.In Rechtsverordnungen

§ 14 LFGB

Weitere Ermächtigungen
Inhalt
  • Lebensmitteln davon abhängig zu machen, dass sie von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, von
  • ;ssern von einer amtlichen Anerkennung abhängig zu machen sowie Inhalt, Art und Weise und das

§ 6 HZAZustV 2007

Oberfinanzdirektion Koblenz
Inhalt
  • die Vollstreckungsbehörde,b)die Verwertung beweglicher Sachen;2.der anderen Hauptzollämter
  • Vollstreckungsbehörde,b)die Verwertung beweglicher Sachen;2.der anderen Hauptzollämter

Regel 24 SeeStrO 1972

Schleppen und Schieben
Inhalt
  • machen. i) Kann ein üblicherweise nicht bei Schleppvorgängen eingesetztes Fahrzeug aus einem
  • schleppenden Fahrzeug und dem geschleppten Fahrzeug erkennbar zu machen, insbesondere durch Anleuchten der Schleppleine.

§ 313 HGB

Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz.
Inhalt
  • darzustellen. Im Konzernanhang sind auch die Angaben zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht
  • machen, die nach § 296 nicht einbezogen worden sind;2.Name und Sitz der assoziierten

§ 34 IfSG

Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes
Inhalt
  • ;glich Mitteilung zu machen. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der
  • personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen

§ 36 SAG

Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung
Inhalt
  • Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unverzüglich zu machen; §
  • zu machen. Die Zusendung von Mitteilungen kann unterbleiben, wenn zur Überzeugung des Vorstands

§ 18 BImSchV 12 2000

Genehmigungsverfahren nach § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Inhalt
  • zu machen. Besteht für das Vorhaben eine UVP-Pflicht, muss die Bekanntmachung darüber
  • Absatz 5 ersetzt werden.(5) Der Genehmigungsbescheid ist öffentlich bekannt zu machen. Die ö

§ 29 AWaffV

Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition
Inhalt
  • folgende Angaben zu machen: 1.über die Person des Überlassers und des Erwerbers oder
  • des Waffengesetzes, Empfängermitgliedstaat und Art der Waffen und Munition zu machen. Bei dem

§ 148 AktG

Klagezulassungsverfahren
Inhalt
  • ;che der Gesellschaft geltend zu machen. Das Gericht lässt die Klage zu, wenn 1.die Aktionäre
  • berechtigt, ihren Ersatzanspruch selbst gerichtlich geltend zu machen; mit Klageerhebung durch die

Anlage 5 AnzV 2006

(zu § 8 Abs. 1 und 2 AnzV)
Inhalt
  • machen. Der Hauptvordruck ist dabei nur geeignet für einfache mittelbare Beteiligungsverhältnisse bis
  • komplexe Beteiligungsstrukturen zu machen. In diesem Fall ist die Tabelle unter Nummer 5 des

§ 112 StrlSchV 2001

Strahlenschutzregister
Inhalt
  • Satz 2 des Atomgesetzes erforderlichen Angaben zu machen; zu § 12c Abs. 3 Satz 3 des Atomgesetzes
  • ist glaubhaft zu machen, dass der Zweck der wissenschaftlichen Forschung bei Verwendung

§ 13a TierSchG

Inhalt
  • machen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können 1.die näheren Voraussetzungen für
  • Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen davon abhängig zu machen, dass die Ger

§ 12 WeinG 1994

Ermächtigungen
Inhalt
  • Ermächtigung des Absatzes 3 Nr. 4 Gebrauch machen, können sie in der Rechtsverordnung
  • ;chtigungen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 4 sowie von der Ermächtigung des Absatzes 4 Gebrauch machen, haben

OLG Celle - 11 W 40/09

Oberlandesgericht Celle vom 21.09.2009
Inhalt
  • Ausdruck gebracht, dass sie selbst keine Ansprüche mehr geltend machen wolle. In einer solchen
  • gefolgert werden, dass die Drittwiderbeklagte keine eigenen Ansprüche mehr geltend machen werde. Es könne