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§ 4 AZAV

Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
Inhalt
  • ;berdurchschnittlicher technischer, organisatorischer oder personeller Aufwendungen für die Durchführung der Maßnahme abhängig machen.

§ 11 SpiritV

Kennzeichnung
Inhalt
  • kenntlich zu machen. Diese Angabe kann entfallen, wenn auf der Fertigpackung ein Verzeichnis der

§ 5 AMSachKV

Durchführung der Prüfung
Inhalt
  • des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorl

§ 262 AO 1977

Rechte Dritter
Inhalt
  • den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung der

§ 18 AWV 2013

Erhebung von Ausfuhrdaten bei der Ausfuhr von Mineralöl und Gas
Inhalt
  • Ausfuhrkontrolle (BAFA) folgende Angaben zu machen: 1.den Namen und die Adressdaten des Ausführers,2.die

§ 15 AbfVerbrG 2007

Anlaufstelle
Inhalt
  • , öffentlich zugänglich machen können.(4) Die Anlaufstelle unterrichtet die Kommission

§ 4 AdWirkG

Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen
Inhalt
  • nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den

§ 154a StPO

Beschränkung der Verfolgung
Inhalt
  • ;nkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen

§ 163a StPO

Vernehmung des Beschuldigten
Inhalt
  • 3 sowie § 58b gelten entsprechend. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm

§ 163b StPO

Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
Inhalt
  • und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maß

§ 12 StVG

Höchstbeträge
Inhalt
  • ädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu

§ 22 StVG

Kennzeichenmissbrauch
Inhalt
  • Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die

§ 88 StVollzG

Besondere Sicherungsmaßnahmen
Inhalt
  • ; Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr des

§ 5 StrKrVerkLeistV

Besondere Vorschriften für die Erbringung von Verkehrsleistungen
Inhalt
  • . Verpflichtungen der Streitkräfte, Begleiter oder Wachen zu stellen, bleiben unberührt.

§ 10 TAppV

Form der Prüfung
Inhalt
  • Studierende gemeinsam geprüft werden.(3) Machen Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft