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§ 4 PatBeteiligungsV
Verfahren der Beteiligung
- Inhalt
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- Hälfte selbst Betroffene sein sollen. Dabei ist das Einvernehmen kenntlich zu machen. Die
§ 6 PrLagerhBeihV
Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten
- Inhalt
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- .gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den
§ 26 RÜG
Ermittlung von rentenrechtlichen Zeiten
- Inhalt
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- als sechs Kalendermonaten als ein weiteres Jahr.(3) Machen Versicherte glaubhaft, daß sie im
§ 31 SEAG
Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern
- Inhalt
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- Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen.
§ 111a SGB 5
Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder
gleichartigen Einrichtungen
- Inhalt
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- bis zum 1. Januar 2004 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen.
§ 69 SGB 7
Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie
- Inhalt
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- wegen Unterhaltsbedürftigkeit hätten geltend machen können.(2) Sind aus der aufsteigenden
§ 5 QNormBanV
Freistellung von den Konformitätskontrollen
- Inhalt
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- Fortbestehens der Freistellungsfähigkeit erforderlichen Angaben zu machen sowie die für
§ 11 SCEAG
Gläubigerschutz bei Sitzverlegung; Negativerklärung
- Inhalt
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- anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Sitzverlegung die Erfüllung ihrer Forderungen gef
§ 22b SGB 2
Inhalt der Satzung
- Inhalt
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- Satzung ist mit ihrer Begründung ortsüblich bekannt zu machen.(3) In der Satzung soll f
§ 48c SGB 4
Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung
- Inhalt
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- Vorschlagsberechtigung erfüllen und glaubhaft machen, dass sie bei mindestens fünf
§ 29 MitbestGWO 2 2002
Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder
- Inhalt
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- kenntlich zu machen, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. § 27 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 3 FlugLSV 1
Elektronische Datenerfassung und Datenübermittlung
- Inhalt
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- 1 Satz 2 feststellen und im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Feststellung von Datenformaten, die f
§ 27 MitbestGWO 1 2002
Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder
- Inhalt
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- zu machen, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. § 25 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 6 LAGÄndG 16
Anwendungszeitpunkt
- Inhalt
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- Gesetzes Vertreibungsschäden oder Ostschäden geltend machen können, wird
§ 12 AGG
Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers
- Inhalt
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- Dienststelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle