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§ 284 AktG

Wettbewerbsverbot
Inhalt
  • ;ftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen noch Mitglied des

§ 8 AWG 2013

Erteilung von Genehmigungen
Inhalt
  • Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder einer Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 2 vollständige und richtige Angaben zu machen oder zu benutzen.

§ 23 AVBWasserV

Vertragsstrafe
Inhalt
  • erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrags, den der Kunde

§ 127 AktG

Wahlvorschläge von Aktionären
Inhalt
  • ;ndet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn

§ 183a AktG

Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung
Inhalt
  • nach § 37a Abs. 1 und 2 in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Die Durchführung

§ 11 ApoBetrO 1987

Ausgangsstoffe
Inhalt
  • beaufsichtigenden Apothekers zu machen.(3) Werden Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel sind, zur Herstellung

§ 23 AuslWBG

Vorlage des angemeldeten Auslandsbonds
Inhalt
  • machen.(5) Die Bundesregierung kann für bestimmte Arten von Auslandsbonds durch

§ 40 AuslWBG

Vorlage des angemeldeten Auslandsbonds
Inhalt
  • Auflagen abhängig machen.(5) § 23 Abs. 5 ist anwendbar.

§ 702 BGB

Beschränkung der Haftung; Wertsachen
Inhalt
  • Leuten verschuldet ist, 2.wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur Aufbewahrung ü

§ 5 ArbnErfG

Meldepflicht
Inhalt
  • ;glich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich zu machen, daß es sich

§ 2 AufsRatAbkCHEG

Inhalt
  • die Arbeitnehmer können Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag darf nicht mehr Namen

§ 6 AusglLeistG

Zuständigkeit und Verfahren
Inhalt
  • offener Vermögensfragen zuständig wären, bei diesen geltend zu machen. Bereits gestellte

§ 82 BBergG

Ausdehnung der Grundabtretung
Inhalt
  • ;r oder die Sachen infolge der Grundabtretung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in anderer Weise angemessen verwerten kann.

§ 15 BFDG

Beirat für den Bundesfreiwilligendienst
Inhalt
  • von vier Jahren. Die in Absatz 2 genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen. Die

§ 94 AufenthG 2004

Amtsbefugnisse
Inhalt
  • ühzeitig beteiligt. Sie kann der Bundesregierung Vorschläge machen und Stellungnahmen