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§ 14 AuslWBEntschG

Verbriefung von Entschädigungsansprüchen
Inhalt
  • kann die Verbriefung davon abhängig machen, daß ihm der Entschädigungsberechtigte f

§ 123 BBG 2009

Sitzungen und Beschlüsse
Inhalt
  • Bundespersonalausschusses sind bekannt zu machen, soweit sie allgemeine Bedeutung haben. Art und Umfang regelt die Gesch

§ 144 BBG 2009

Entscheidungsrecht oberster Bundesbehörden
Inhalt
  • die Entscheidung von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig machen. Sie kann auch verbindliche

§ 101 BBG 2009

Ausübung von Nebentätigkeiten
Inhalt
  • aktenkundig zu machen. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen

§ 8 BBankG

Hauptverwaltungen
Inhalt
  • Freien Hansestadt Bremen und der Länder Niedersachsen und Sachen-Anhalt, 5.der Freien und

§ 475 BGB

Abweichende Vereinbarungen
Inhalt
  • gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet

§ 554a BGB

Barrierefreiheit
Inhalt
  • ;tzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen

§ 536c BGB

Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
Inhalt
  • geltend zu machen, 2.nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder 3.ohne Bestimmung einer

§ 2044 BGB

Ausschluss der Auseinandersetzung
Inhalt
  • ündigungsfrist abhängig machen. Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3, der §§

§ 571 BGB

Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
Inhalt
  • machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten

§ 55 BLG

Inhalt
  • machen oder die Einleitung des gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen. Für das

§ 57 BVerfGGO 2015

Inhalt
  • viele Stimmen, wie Vorschläge zu machen sind. Gewählt ist, wer mindestens die Mehrheit der

§ 17 BetrVG

Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
Inhalt
  • Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder w

§ 4 BVLG

Bekanntmachungen im Bundesanzeiger
Inhalt
  • Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze im Bundesanzeiger bekannt zu machen

§ 20 BföV

Lehrgangs- und Studiengebühren
Inhalt
  • schriftlich beim Berufsförderungsdienst geltend zu machen.