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§ 170 AktG

Vorlage an den Aufsichtsrat
Inhalt
  • Bilanzgewinns machen will. Der Vorschlag ist, sofern er keine abweichende Gliederung bedingt, wie

§ 176 AktG

Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers
Inhalt
  • . 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zugänglich zu machen. Zu Beginn der Verhandlung

§ 136 AktG

Ausschluß des Stimmrechts
Inhalt
  • befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Für Aktien, aus

§ 61b ArbGG

Klage wegen Benachteiligung
Inhalt
  • werden.(2) Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverh

§ 22 ABBergV

Rechte der Beschäftigten
Inhalt
  • Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen, 2.sich an die zuständige Behö

§ 68 AWV 2013

Meldung von Zahlungen im Transithandel
Inhalt
  • , sind zusätzlich zu § 67 Absatz 4 noch folgende Angaben zu machen: 1.die Benennung der Ware

§ 33 AWaffV

Europäischer Feuerwaffenpass
Inhalt
  • die Angaben nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zu machen. Er hat ein Lichtbild aus neuerer Zeit

§ 41 AntarktUmwSchProtAG

Notfälle
Inhalt
  • durchführt, hat dem Umweltbundesamt unverzüglich die für die Unterrichtung nach Absatz 2 notwendigen Angaben zu machen.

§ 92 GBO

Inhalt
  • und auf Verlangen des Grundbuchamts oder eines Beteiligten glaubhaft machen. (2) Beteiligter ist

§ 51 FamFG

Verfahren
Inhalt
  • und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.(2) Das Verfahren richtet sich nach

§ 9 EntwHStG

Statistik
Inhalt
  • vorgeschriebenem Vordruck Angaben zu machen über 1.Art und Höhe sowie Verwendungszweck

§ 466 FamFG

Örtliche Zuständigkeit
Inhalt
  • Gerichtstafel oder Einstellung in das Informationssystem des letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu machen.

§ 482 FamFG

Aufhebung der Zahlungssperre
Inhalt
  • Amts wegen durch den Bundesanzeiger bekannt zu machen.(2) Wird das Papier vorgelegt, ist die

Art 111 GG

Inhalt
  • Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.

§ 12 AuslWBG

Amtliche Liste der anerkannten Auslandsbonds
Inhalt
  • durch Anlagen, Stempel oder in anderer Weise kenntlich zu machen sind oder daß zum Geschä