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§ 170 AktG
Vorlage an den Aufsichtsrat
- Inhalt
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- Bilanzgewinns machen will. Der Vorschlag ist, sofern er keine abweichende Gliederung bedingt, wie
§ 176 AktG
Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers
- Inhalt
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- . 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zugänglich zu machen. Zu Beginn der Verhandlung
§ 136 AktG
Ausschluß des Stimmrechts
- Inhalt
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- befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Für Aktien, aus
§ 61b ArbGG
Klage wegen Benachteiligung
- Inhalt
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- werden.(2) Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverh
§ 22 ABBergV
Rechte der Beschäftigten
- Inhalt
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- Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen, 2.sich an die zuständige Behö
§ 68 AWV 2013
Meldung von Zahlungen im Transithandel
- Inhalt
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- , sind zusätzlich zu § 67 Absatz 4 noch folgende Angaben zu machen: 1.die Benennung der Ware
§ 33 AWaffV
Europäischer Feuerwaffenpass
- Inhalt
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- die Angaben nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zu machen. Er hat ein Lichtbild aus neuerer Zeit
§ 41 AntarktUmwSchProtAG
Notfälle
- Inhalt
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- durchführt, hat dem Umweltbundesamt unverzüglich die für die Unterrichtung nach Absatz 2 notwendigen Angaben zu machen.
§ 92 GBO
- Inhalt
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- und auf Verlangen des Grundbuchamts oder eines Beteiligten glaubhaft machen. (2) Beteiligter ist
§ 51 FamFG
Verfahren
- Inhalt
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- und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.(2) Das Verfahren richtet sich nach
§ 9 EntwHStG
Statistik
- Inhalt
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- vorgeschriebenem Vordruck Angaben zu machen über 1.Art und Höhe sowie Verwendungszweck
§ 466 FamFG
Örtliche Zuständigkeit
- Inhalt
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- Gerichtstafel oder Einstellung in das Informationssystem des letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu machen.
§ 482 FamFG
Aufhebung der Zahlungssperre
- Inhalt
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- Amts wegen durch den Bundesanzeiger bekannt zu machen.(2) Wird das Papier vorgelegt, ist die
Art 111 GG
- Inhalt
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- Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.
§ 12 AuslWBG
Amtliche Liste der anerkannten Auslandsbonds
- Inhalt
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- durch Anlagen, Stempel oder in anderer Weise kenntlich zu machen sind oder daß zum Geschä