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§ 3 BPflV 1994
Vereinbarung eines Gesamtbetrags
- Inhalt
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- .verändert um die Ausgliederung oder Wiedereingliederung von a)sonstigen Zu- und Abschlägen
- ;sbudget), einschließlich noch nicht ausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge nach §
- bewerteten Entgelte werden die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 vereinfacht ermittelt
- sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 infolge von Veränderungen der Leistungsstruktur
- der sonstigen Mehrerlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 2
§ 291c SGB 5
Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik
- Inhalt
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- oder sonstiges Recht verstößt, innerhalb von einem Monat beanstanden. Werden die
- jeweils selbst. Die Kosten für den unparteiischen Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten der
Anlage 2 ZAGMonAwV
Monatsausweis gemäß § 29a Absatz 1 Satz 1 ZAG – Gewinn- und Verlustrechnung –
- Inhalt
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- festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuch- forderungen0112 Summe: (0111 + 0112)0110 0120aus sonstigen
- 0200Zinsaufwendungen0210aus Zahlungsdiensten0210 0220aus sonstigen Tätigkeiten0220 Summe
- Unter-nehmen0313 Summe: (0311 + 0312 + 0313)0310 0320aus sonstigen Tätigkeiten0321aus
- Teilgewinnabführungsverträgen0410aus Zahlungsdiensten0410 0420aus sonstigen Tätigkeiten0420 Summe: (0410 + 0420)0400
- 0500Provisionserträge0510aus Zahlungsdiensten0510 0520aus sonstigen Tätigkeiten0520
§ 2 WeinG 1994
Begriffsbestimmungen
- Inhalt
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- ; Zusetzen ist auch das Übergehen von Stoffen von Behältnissen oder sonstigen der
- ätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere; nicht als
- : jedes Behandeln, Verschneiden, Verwenden und jedes sonstige Handeln, durch das bei einem Erzeugnis
§ 14 FZV 2011
Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
- Inhalt
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- Aufenthaltsgesetzes oder2.anhand sonstiger geeigneter technischer Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit fü
- geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und
- elektronischen Kommunikationsweg eröffnet,2.durch sonstige sichere Verfahren, welche die
BPatG - 28 W (pat) 100/99
Bundespatentgericht vom 16.02.2000
- Inhalt
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- Beschaffenheit, der Menge sowie zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können. 1.Die beiden
- " auf dem vorliegenden Warengebiet zur unmittelbaren Bezeichnung der Waren oder ihrer sonstigen
- -einsätze, Dusch- und Badewannengriffe, Aufsätze, Armauflagen, Griffe und sonstige Halter für
OLG Stuttgart - 1 Ws 126/07
Oberlandesgericht Stuttgart vom 08.05.2007
- Inhalt
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- gesundheitlichen, religiösen, kosmetischen oder sonstigen nachvollziehbaren Gründen trägt, sonder durch
- , kosmetischer oder sonstiger nachvollziehbarer Gründe erklären kann. Der Schöffengerichtsvorsitzende hat
- Prozessbeteiligten oder gegen sonstige unbeteiligte Personen (OLG Hamm NJW 1969, 1920). 9 Das Dazwischenreden
Anlage 1 ZAGMonAwV
Monatsausweis gemäß § 29a Absatz 1 Satz 1 ZAG – Vermögensstatus –
- Inhalt
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- Tsd. Euro1)Aktiva0100Barreserve0110aus Zahlungsdiensten0110 0120aus sonstigen Tätigkeiten0120
- darunter:0211auf Treuhandkonten0211 0220aus sonstigen Tätigkeiten0221täglich fällig0221
- Krediten0312 darunter:0313aus Kreditkarten-geschäften0313 0320aus sonstigen Tätigkeiten0320
- 0420aus sonstigen Tätigkeiten0420 Summe: (0410 + 0420)0400 0500Schuldverschreibungen
- Zahlungsdiensten0610 0620aus sonstigen Tätigkeiten0620 Summe: (0610 + 0620)0600
§ 45d EStG
Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
- Inhalt
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- noch über eine Steuernummer oder ein sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann abweichend von § 93c
- Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,2.Laufzeit und garantierte Versicherungssumme
Anlage 12 EuWO 1988
(zu § 32 Abs. 1)
- Inhalt
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- - i.d.R. des Landesverbandes - sowie ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen
- oder sonstigen politischen Vereinigungen, b) ....... Bescheinigungen der Wählbarkeit der
- Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen
- ;ischen Zusammenschlusses anfügen. Eine sonstige politische Vereinigung kann den Namen und die
§ 6 GBVfg
- Inhalt
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- : die Bezeichnung der Gemarkung oder des sonstigen vermessungstechnischen Bezirks, in dem das Grundst
- Grundstücks unterhalb der Bezeichnung der Gemarkung oder des sonstigen vermessungstechnischen
- Bezirks einzutragen ist; die Eintragung der Bezeichnung der Gemarkung oder des sonstigen
- , Hausnummer oder die sonstige ortsübliche Bezeichnung).Die für die Bezeichnung des Grundst
§ 65 LuftVG
- Inhalt
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- der Erlaubnis und der sonstigen Berechtigung, Datum ihrer Erstausstellung, ihre Gültigkeitsdauer
- Erteilung, Verlängerung, Erneuerung oder Änderung einer Erlaubnis oder sonstigen Berechtigung
- Erlaubnis oder sonstigen Berechtigung zuständigen Stelle die erforderlichen Daten mitzuteilen und
- , sonstige frühere Namen, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort;2.Anschrift;3.Art und Nummer
Aufrechnungsverbot in AGB: Kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen in AGB wirksam ausgeschlossen werden?
Rechtsanwalt Guido Kluck vom 16.02.2016
- Inhalt
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- – und sonstigen Ansprüchen differenziert, sondern sämtliche Gegenansprüche unterschiedslos erfasst
- Unterscheidung zwischen synallagmatischen Gegenansprüchen einerseits und sonstigen Gegenansprüchen andererseits
- sonstigen AGB unwirksam sein, weil das OLG Nürnberg – ebenso wie zuvor bereits der BGH – in der
- synallagamtische oder sonstige Gegenforderungen handelt, ist unwirksam (OLG Nürnberg, Urteil vom 20
§ 4 BGBEG
Sondervorschriften für dingliche Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum
- Inhalt
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- aufgrund des Nutzungsrechts zulässiges Eigenheim oder sonstiges Gebäude in dem für den
- Eigentums oder eines sonstigen Rechts an dem belasteten Grundstück kann in diesem Fall die
- Eigentums oder sonstigen Rechts in dem für den öffentlichen Glauben des Grundbuchs maß
EuGH - C-479/04
Europäischer Gerichtshof vom 12.09.2006
- Inhalt
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- von Werken und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände, Artikel 4
- findet Satz 1 auch Anwendung beim Verkauf oder einer sonstigen Form der Überlassung an einen anderen
- Wiedergabe von Werken, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände und
- Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g EG noch aus sonstigen Bestimmungen des EG-Vertrags. 51Demnach ist der
- wird festgestellt, dass ein angemessener Schutz von urheberrechtlich geschützten Werken und sonstigen