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§ 12 EuAbgG
Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
- Inhalt
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- (1) Die in den §§ 9 bis 11 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der
- .(2) Die Entschädigung nach § 9 wird monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu
- . Die Rechte nach § 10 erlöschen 14 Tage nach Ausscheiden aus dem Europäischen
- erhalten die Entschädigung nach § 9 bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind
Eingangsformel LandwArbbV
- Inhalt
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- Auf Grund des § 7a Absatz 1 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 und § 7 Absatz 2 des
- . August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für
- auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber
- Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden und den mö
§ 52 LAnpG
Landpachtverhältnisse
- Inhalt
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- ) - Sonderdruck Nr. 1452 des Gesetzblattes -.(2) Ist im Zeitraum gemäß § 51 der
- gleichen Rechte wie ausscheidenden Mitgliedern gemäß § 43 zu.
- ächen gelten die §§ 581 bis 597 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des
- Bodeneigentümer nicht zum Abschluß des Pachtvertrages in der Lage, können vorübergehend
- ;ltnisses mit der zuständigen Kreisbehörde sowie der Kündigung der Bodennutzung die
§ 4 LAP-hDArchivV
Einstellungsvoraussetzungen
- Inhalt
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- Geschichtswissenschaften, Rechts- und Staatswissenschaften, Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissenschaften
- In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1.die gesetzlichen Voraussetzungen fü
- ;r die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,2.ein Studium der
- , Zeitungswissenschaften oder anderer geeigneter Fächer an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer
- ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat
§ 11 SchuVAbdrV
Inhalt von Listen
- Inhalt
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- anderer Angaben als solchen aus rechtmäßig bezogenen Abdrucken oder die Verknüpfung mit
- , den Ersteller benennen und mit Quellenangaben versehen sein. In den Listen ist an gut sichtbarer
- anderen Angaben ist unzulässig.(2) Die Zusammenstellung der Angaben erfolgt1.aufgrund von
- (Auswahlmerkmale), sowie2.aufgrund von Sortieranweisungen, nach denen die Angaben in den Listen zu ordnen
- Zivilprozessordnung ergeben. § 8 Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.(4) Die Listen dürfen keine weiteren Mitteilungen enthalten.
§ 26 VSchDG
Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
- Inhalt
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- mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der
- kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht
- ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Landgericht einzulegen. Die Frist beginnt
- angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug
- sind.(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, 3
§ 108 SachenRBerG
Feststellung der Anspruchsberechtigung
- Inhalt
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- nicht verfügt werden kann.(3) Nehmen mehrere Personen die Rechte als Nutzer für sich in
- Anspruch und ist in einem Rechtsstreit zwischen ihnen die Anspruchsberechtigung festzustellen, kö
- ;nnen beide Parteien dem Grundstückseigentümer den Streit verkünden.(4) § 106 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 24 SchVG
Übergangsbestimmungen
- Inhalt
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- ausgegeben wurden. Auf diese Schuldverschreibungen ist das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der
- Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1
- (1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009
- 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, weiter anzuwenden, soweit sich aus Absatz 2 nichts
- wurden, können mit Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anleihebedingungen oder den
§ 1 UAGBV
Beleihung
- Inhalt
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- 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in Verbindung mit dem Umweltauditgesetz
- und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften beliehen (Beliehene
- (1) Die im Handelsregister, Abteilung B des Amtsgerichts Bonn unter der Nummer 6946 eingetragene
- DAU - Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mit beschrä
- ;nkter Haftung wird mit den Aufgaben der Zulassungsstelle nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des
§ 13 VwRehaG
Verwaltungsverfahren
- Inhalt
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- Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen.(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten bis zum Erlaß
- seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde gelegt werden, soweit sie
- (1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde sind Zeugen zur Aussage und Sachverst
- ßnahme im Sinne des § 1 oder § 1a beziehen, können, wenn Beweismittel nicht
§ 16 WahlPrG
- Inhalt
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- ), den Verlust fest, so behält der Abgeordnete seine Rechte und Pflichten bis zur Rechtskraft der
- (1) Stellt der Bundestag in den Fällen, in denen über den Verlust der Mitgliedschaft im
- Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Bundeswahlgesetzes
- Entscheidung.(2) Der Bundestag kann jedoch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder
- aufheben oder, falls ein solcher Beschluß nicht gefaßt worden ist, auf Antrag einer Minderheit
§ 15 SolvV 2014
Dauerhafte Ausnahme von der Anwendung des IRB-Ansatzes für steuererhebende Kirchen und Religionsgesellschaften
- Inhalt
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- , die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst sind und die
- aufgrund des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer
- geringen Anzahl wesentlicher Schuldner und eines unverhältnismäßig großen
§ 39 VerlG
- Inhalt
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- eines Mangels im Rechte obliegende Gewährleistungspflicht gelten, entsprechende Anwendung.(3
- arglistig, daß das Werk bereits anderweit in Verlag gegeben oder veröffentlicht worden ist, so
- (1) Soll Gegenstand des Vertrags ein Werk sein, an dem ein Urheberrecht nicht besteht, so ist der
- Vorschriften des § 2 in gleicher Weise zu enthalten, wie wenn an dem Werke ein Urheberrecht bestä
§ 4 WoFG
Bauland, sonstige Rahmenbedingungen
- Inhalt
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- in Erbbaurecht überlassen.(2) Die Gemeinden sollen im Rahmen der Gesetze dafür Sorge
- Stiftungen des öffentlichen Rechts und die von ihnen wirtschaftlich abhängigen Unternehmen
- sollen in ausreichendem Umfang geeignete Grundstücke als Bauland für den Wohnungsbau unter
OLG Köln - Ss 244-245/92 - 134 -
Oberlandesgericht Köln vom 14.07.1992
- Inhalt
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- die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil
- nicht erörtert hat, daß frü-here Strafaussetzungen zur Bewährung im Hinblick auf die
- des Strafvollzugs ausgesetzt sein würde (vgl. Stree in Schöncke/Schröder, StGB, 24. Aufl., § 56 Rdnr
- . 22), kann im Hinblick auf die Charakterisierung des Angeklagten als "unverbesserlicher