Urteil des OLG Köln vom 14.07.1992
OLG Köln (stpo, strafkammer, bewährung, stgb, nachteil, nachprüfung, datum)
Oberlandesgericht Köln, Ss 244-245/92 - 134 -
Datum:
14.07.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 244-245/92 - 134 -
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. großen
Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 20. Dezember 1991 wird
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit die Strafkammer
bei der Strafaussetzungsfrage nicht erörtert hat, daß frü-here
Strafaussetzungen zur Bewährung im Hinblick auf die verfahrensgegen-
ständliche Tat möglicherweise widerrufen werden und der Angeklagte
schon da-durch den Einwirkungen des Strafvollzugs ausgesetzt sein
würde (vgl. Stree in Schöncke/Schröder, StGB, 24. Aufl., § 56 Rdnr. 22),
kann im Hinblick auf die Charakterisierung des Angeklagten als
"unverbesserlicher Rechtsbrecher" ausge-schlossen werden, daß das
Urteil auf dieser Nichterörterung beruht. Der Angeklagte hat die Kosten
des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).