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§ 13 StiftBTG
Stiftungsvermögen
- Inhalt
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- Sachen, Forderungen, Kunstwerke und Beteiligungen an Wirtschaftsunternehmen Stiftungseigentum
§ 122g UmwG 1995
Zustimmung der Anteilsinhaber
- Inhalt
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- (1) Die Anteilsinhaber können ihre Zustimmung nach § 13 davon abhängig machen, dass
§ 17 WOS 2002
Benachrichtigung der Bekanntmachung der Gewählten
- Inhalt
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- gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben.
§ 30 WpPG
Bekanntmachung von Maßnahmen
- Inhalt
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- Verbote oder Gebote dieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen
§ 532 ZPO
Rügen der Unzulässigkeit der Klage
- Inhalt
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- vorbringen können. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
§ 124 StGB
Schwerer Hausfriedensbruch
- Inhalt
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- ;tigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Gesch
§ 107 StPO
Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis
- Inhalt
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- Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103) sowie im Falle des §
§ 19 VerschG
- Inhalt
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- önnen, dem Gericht bis zu dem nach Buchstabe b bestimmten Zeitpunkt Anzeige zu machen.
§ 9 TelekAGSa
Zustimmungspflichtige Geschäfte
- Inhalt
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- weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen. Er kann widerruflich die Zustimmung zu
§ 592 ZPO
Zulässigkeit
- Inhalt
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- Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend
§ 739 ZPO
Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten
und Lebenspartner
- Inhalt
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- beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der
§ 43 WStrG
Unterlassene Meldung
- Inhalt
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- Meldung zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.(2) § 139 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 236 ZPO
Wiedereinsetzungsantrag
- Inhalt
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- Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung
OLG Oldenburg - SS 403/87
Oberlandesgericht Oldenburg vom 14.09.1987
- Inhalt
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- nicht dafür aus, sie im Sinn von § 304 StGB als Sachen anzusehen, die zum öffentlichen Nutzen dienen.