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§ 30b ZVG

Inhalt
  • Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung, in welcher der Schuldner auf das Recht zur Stellung
  • hingewiesen wird. Der Hinweis ist möglichst zugleich mit dem Beschluß, durch den die
  • (1) Die einstweilige Einstellung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu beantragen. Die
  • betreibende Gläubiger zu hören; in geeigneten Fällen kann das Gericht mündliche
  • Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.(3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zul

§ 4 ZPVtrAUTAG

Inhalt
  • ür oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach österreichischem Recht zu entscheiden. Ein
  • Vollstreckbarerklärung zugunsten eines anderen als des in der gerichtlichen Entscheidung, dem
  • anderen als den darin bezeichneten Schuldner nachgesucht, so ist die Frage, inwieweit die
  • solcher Nachweis ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu fü
  • ;hren, sofern nicht die nachzuweisenden Tatsachen bei dem Gericht offenkundig sind. Kann er in dieser

§ 16 LuftVG

Inhalt
  • Vertiefungen. Ist die Abtragung oder Beseitigung der Luftfahrthindernisse im Einzelfall nicht durchf
  • ) Das Recht des Eigentümers oder eines anderen Berechtigten und eine nach anderen Vorschriften
  • ; 12 bis 15 zulässige Höhe überragen, auf diese Höhe abgetragen werden. Im Falle

§ 28 LuftFzgG

Inhalt
  • gilt sinngemäß.(3) Ist das Gesamtregisterpfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so
  • des Gläubigers und die Eintragung in das Register erforderlich. Die Erklärung ist dem
  • Forderung (Gesamtregisterpfandrecht).(2) Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung
  • auf die einzelnen Luftfahrzeuge oder Anteile in der Weise zu verteilen, daß jedes Luftfahrzeug
  • oder jeder Anteil nur für den zugeteilten Betrag haftet. Zur Verteilung ist die Erklärung

§ 50 GmbHG

Minderheitsrechte
Inhalt
  • Versammlung zu verlangen.(2) In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß
  • , so können die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhä

§ 28 SchRegO

Inhalt
  • dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen ein
  • Angabe der Gründe zurückzuweisen. Im ersten Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist
  • nachgewiesen ist.(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die
  • Schutzvermerk einzutragen; die Eintragung des Schutzvermerks gilt im Sinne des § 27 als Erledigung

§ 2 StAuskV

Bindung einer verbindlichen Auskunft
Inhalt
  • örde erteilte verbindliche Auskunft ist für die Besteuerung des Antragstellers oder in den F
  • Recht widerspricht.(2) Die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft entfällt ab dem Zeitpunkt
  • verbindliche Auskunft ist nicht bindend, wenn sie zuungunsten des Steuerpflichtigen dem geltenden
  • , in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden
  • .(3) Unbeschadet der §§ 129 bis 131 der Abgabenordnung kann eine verbindliche Auskunft mit

§ 34 VerlG

Inhalt
  • angemessene Frist bestimmen. Das Recht erlischt, wenn sich der Verleger nicht vor dem Ablaufe der Frist
  • (1) Stirbt der Verfasser vor der Vollendung des Werkes, so ist, wenn ein Teil des Werkes dem
  • Verleger bereits abgeliefert worden war, der Verleger berechtigt, in Ansehung des gelieferten Teiles den
  • aufrechtzuerhalten.(2) Der Erbe kann dem Verleger zur Ausübung des in Absatz 1 bezeichneten Rechtes eine
  • für die Aufrechterhaltung des Vertrags erklärt.(3) Diese Vorschriften finden entsprechende

§ 3 VollstrAbkGBRAG

Inhalt
  • anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht zu entscheiden, das für das Gericht des Urteilsstaates ma
  • anderen Tatsache ab, oder wird die Vollstreckbarerklärung zugunsten eines anderen als des in der
  • bezeichneten Schuldner nachgesucht, so ist die Frage, inwieweit die Vollstreckbarerklärung von dem
  • ßgebend ist. Der Nachweis ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
  • zu führen, sofern nicht die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig sind. Kann er in dieser Form

BGH - 2 StR 600/11

Bundesgerichtshof vom 12.02.2013
Inhalt
  • GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. 2Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat zu Recht
  • BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 600/11 vom 12. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen Mordes
  • über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1Die gemäß § 66 Abs. 1
  • eine Gebühr in Höhe von 1.800 € angesetzt (§ 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG). Von ihr war auch

Anlage II Kap VIII G III EinigVtr

Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet G - Krankenversicherung, Gesundheitliche Versorgung Abschnitt III
Inhalt
  • Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft
  • . Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) gilt bis zum 30. Juni 1991. 3.Die in §§ 19 und 20 des

§ 7 BLEG

Fachbeiräte
Inhalt
  • Verwaltungsrat ein Recht auf Auskunftserteilung und auf Anhörung zu.(3) § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
  • und der Verbraucher, die auf Vorschlag der jeweiligen Spitzenverbände und, soweit nicht in
  • ) Die Fachbeiräte haben die Aufgabe, die Organe der Bundesanstalt in Fragen des jeweiligen

§ 9 BGSG 1994

Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden
Inhalt
  • maßgebenden Recht.(2) Die Entscheidung über die Unterstützung nach Absatz 1 trifft
  • Wahrnehmung des Hausrechts und der Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages, 2.das Auswä
  • . Übernimmt die Bundespolizei im Rahmen des Absatzes 1 Nr. 3 Aufgaben zur eigenständigen

§ 1023 BGB

Verlegung der Ausübung
Inhalt
  • übung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.(2) Das Recht auf die Verlegung
  • bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und
  • kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Art 17a GG

Inhalt
  • (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden
  • in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.(2) Gesetze, die der
  • Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu