Suche nach "it-recht"
Ergebnisse 37666
Seite 1467 von 2512
§ 30b ZVG
- Inhalt
-
- Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung, in welcher der Schuldner auf das Recht zur Stellung
- hingewiesen wird. Der Hinweis ist möglichst zugleich mit dem Beschluß, durch den die
- (1) Die einstweilige Einstellung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu beantragen. Die
- betreibende Gläubiger zu hören; in geeigneten Fällen kann das Gericht mündliche
- Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.(3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zul
§ 4 ZPVtrAUTAG
- Inhalt
-
- ür oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach österreichischem Recht zu entscheiden. Ein
- Vollstreckbarerklärung zugunsten eines anderen als des in der gerichtlichen Entscheidung, dem
- anderen als den darin bezeichneten Schuldner nachgesucht, so ist die Frage, inwieweit die
- solcher Nachweis ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu fü
- ;hren, sofern nicht die nachzuweisenden Tatsachen bei dem Gericht offenkundig sind. Kann er in dieser
§ 16 LuftVG
- Inhalt
-
- Vertiefungen. Ist die Abtragung oder Beseitigung der Luftfahrthindernisse im Einzelfall nicht durchf
- ) Das Recht des Eigentümers oder eines anderen Berechtigten und eine nach anderen Vorschriften
- ; 12 bis 15 zulässige Höhe überragen, auf diese Höhe abgetragen werden. Im Falle
§ 28 LuftFzgG
- Inhalt
-
- gilt sinngemäß.(3) Ist das Gesamtregisterpfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so
- des Gläubigers und die Eintragung in das Register erforderlich. Die Erklärung ist dem
- Forderung (Gesamtregisterpfandrecht).(2) Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung
- auf die einzelnen Luftfahrzeuge oder Anteile in der Weise zu verteilen, daß jedes Luftfahrzeug
- oder jeder Anteil nur für den zugeteilten Betrag haftet. Zur Verteilung ist die Erklärung
§ 50 GmbHG
Minderheitsrechte
- Inhalt
-
- Versammlung zu verlangen.(2) In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß
- , so können die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhä
§ 28 SchRegO
- Inhalt
-
- dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen ein
- Angabe der Gründe zurückzuweisen. Im ersten Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist
- nachgewiesen ist.(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die
- Schutzvermerk einzutragen; die Eintragung des Schutzvermerks gilt im Sinne des § 27 als Erledigung
§ 2 StAuskV
Bindung einer verbindlichen Auskunft
- Inhalt
-
- örde erteilte verbindliche Auskunft ist für die Besteuerung des Antragstellers oder in den F
- Recht widerspricht.(2) Die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft entfällt ab dem Zeitpunkt
- verbindliche Auskunft ist nicht bindend, wenn sie zuungunsten des Steuerpflichtigen dem geltenden
- , in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden
- .(3) Unbeschadet der §§ 129 bis 131 der Abgabenordnung kann eine verbindliche Auskunft mit
§ 34 VerlG
- Inhalt
-
- angemessene Frist bestimmen. Das Recht erlischt, wenn sich der Verleger nicht vor dem Ablaufe der Frist
- (1) Stirbt der Verfasser vor der Vollendung des Werkes, so ist, wenn ein Teil des Werkes dem
- Verleger bereits abgeliefert worden war, der Verleger berechtigt, in Ansehung des gelieferten Teiles den
- aufrechtzuerhalten.(2) Der Erbe kann dem Verleger zur Ausübung des in Absatz 1 bezeichneten Rechtes eine
- für die Aufrechterhaltung des Vertrags erklärt.(3) Diese Vorschriften finden entsprechende
§ 3 VollstrAbkGBRAG
- Inhalt
-
- anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht zu entscheiden, das für das Gericht des Urteilsstaates ma
- anderen Tatsache ab, oder wird die Vollstreckbarerklärung zugunsten eines anderen als des in der
- bezeichneten Schuldner nachgesucht, so ist die Frage, inwieweit die Vollstreckbarerklärung von dem
- ßgebend ist. Der Nachweis ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
- zu führen, sofern nicht die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig sind. Kann er in dieser Form
BGH - 2 StR 600/11
Bundesgerichtshof vom 12.02.2013
- Inhalt
-
- GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. 2Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat zu Recht
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 600/11 vom 12. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen Mordes
- über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1Die gemäß § 66 Abs. 1
- eine Gebühr in Höhe von 1.800 € angesetzt (§ 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG). Von ihr war auch
Anlage II Kap VIII G III EinigVtr
Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet G - Krankenversicherung, Gesundheitliche Versorgung
Abschnitt III
- Inhalt
-
- Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft
- . Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) gilt bis zum 30. Juni 1991. 3.Die in §§ 19 und 20 des
§ 7 BLEG
Fachbeiräte
- Inhalt
-
- Verwaltungsrat ein Recht auf Auskunftserteilung und auf Anhörung zu.(3) § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
- und der Verbraucher, die auf Vorschlag der jeweiligen Spitzenverbände und, soweit nicht in
- ) Die Fachbeiräte haben die Aufgabe, die Organe der Bundesanstalt in Fragen des jeweiligen
§ 9 BGSG 1994
Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden
- Inhalt
-
- maßgebenden Recht.(2) Die Entscheidung über die Unterstützung nach Absatz 1 trifft
- Wahrnehmung des Hausrechts und der Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages, 2.das Auswä
- . Übernimmt die Bundespolizei im Rahmen des Absatzes 1 Nr. 3 Aufgaben zur eigenständigen
§ 1023 BGB
Verlegung der Ausübung
- Inhalt
-
- übung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.(2) Das Recht auf die Verlegung
- bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und
- kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Art 17a GG
- Inhalt
-
- (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden
- in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.(2) Gesetze, die der
- Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu