Urteil des BGH vom 12.02.2013

BGH: behandlung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 600/11
vom
12. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2013 beschlos-
sen:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom
22. Mai 2012 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten wer-
den nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat zu Recht eine Gebühr in
Höhe von 1.800
€ angesetzt (§ 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG). Von
ihr war auch nicht gemäß § 10 KostVfG. abzusehen, weil der Verurteilte - wie
dem Urteilsspruch zu entnehmen war - über Vermögen verfügt. Eine Ungleich-
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behandlung gegenüber deutschen Verurteilten liegt darin nicht. Entscheidungen
über Festsetzungen von Kosten ihnen gegenüber erfolgen nach den gleichen
Grundsätzen.
Becker
Fischer
Berger
Krehl
Eschelbach