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OLG Celle - 2 W 108/08

Oberlandesgericht Celle vom 20.05.2008
Inhalt
  • : Bürgerliches Recht Normen: GKG § 39 Leitsatz: Wechselt der Kläger im Wege der Klageänderung den
  • Prozessbevollmächtigten des Klägers richten sich, wie das Landgericht in soweit zu Recht gemeint hat
  • und ist mit der gesetzlichen Wertung auch nicht in Einklang zu bringen. Nach dem in § 39 Abs. 1 GKG
  • unentgeltlich beschäftigen sollten (OLG Hamm a. a. O. m. w. N.). Mit Recht hat das Landgericht
  • s c h l u s s In der Beschwerdesache D. E., Im M., B., Kläger und Beschwerdeführer

OVG Nordrhein-Westfalen - 7 B 2984/97

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.01.1998
Inhalt
  • und unabhängig von ihm eine Vollziehungsanordnung durch die Behörde in Betracht kam. Erst Recht
  • S. 2081) ist die Vorschrift des § 212a Abs. 1 in das BauGB n.F. eingefügt worden. Die Vorschrift
  • derartiger Zulassungen - verhält, wird nicht im Baugesetzbuch, sondern in den jeweiligen
  • der Begründung des maßgeblichen Gesetzesentwurfes (BT-Drucksache 13/6392, S. 74). Dort ist zu Nummer
  • Ausgestaltung im Baugesetzbuch selbst geregelt ist. Dies ist aber bei dem Verfahren der bauaufsichtlichen

Nacktes Auftreten in der Öffentlichkeit

Pascal Kokken vom 17.02.2012
Inhalt
  • für eine (Examens-) Klausur im Öffentlichen Recht. I. VG Karlsruhe: Versammlungsverbot Das VG
  • Behörde. Das Verbot nackten Auftretens in der Öffentlichkeit ist nicht nur ein “Promi-”Problem. Es
  • werden kann. Im Leitsatz heißt es dort: Ein Aufzug in Form einer “Nacktradel-Aktion” kann auf der
  • Straßen und in öffentlichen Anlagen, in denen die Begegnung mit nackten Menschen nicht zu erwarten
  • ist, eine Ordnungswidrigkeit in Gestalt einer Belästigung der Allgemeinheit und damit ein Verstoß

§ 30 FKAG

Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
Inhalt
  • Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist. Satz 1
  • Unternehmen mit Sitz im Ausland oder zwischen einem konglomeratsangehörigen Unternehmen und einem
  • Unternehmen mit Sitz im Ausland, zu dem eine enge Verbindung im Sinne des § 2 Absatz 8 besteht
  • ;gabe der Richtlinie 2002/87/EG über das Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen. Die
  • Finanzkonglomerats mit Sitz im Ausland haben der Bundesanstalt auf Verlangen die nach diesem Gesetz

§ 30 BGSG 1994

Ausschreibung zur Fahndung
Inhalt
  • bezeichneten Zwecken ausschreiben, wenn die veranlassende Stelle nach dem für sie geltenden Recht
  • befugt ist, die mit der Ausschreibung bezweckte Maßnahme vorzunehmen oder durch eine Polizeibeh
  • ferner personenbezogene Daten der in Absatz 1 bezeichneten Art im automatisierten Verfahren in den
  • Gesetzes befugt ist, die mit der Ausschreibung bezweckte Maßnahme selbst vorzunehmen oder durch eine
  • nichts anderes bestimmt ist, die Seriennummer des von ihr verwendeten Ausweisdokuments oder

§ 2b BGBEG

Gebäudeeigentum ohne dingliches Nutzungsrecht
Inhalt
  • ist. Gleiches gilt für das Rechtsgeschäft, mit dem die Verpflichtung zur Übertragung
  • beschränkt dingliches Recht am Grundstück besteht nur, wenn dies besonders begründet
  • worden ist. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger der in Satz 1 bezeichneten Genossenschaften.(2) F
  • (1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a und b sind Gebäude und Anlagen
  • ehemals volkseigenen Grundstücken, in den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a

§ 51 BRAO

Berufshaftpflichtversicherung
Inhalt
  • ;che aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereurop
  • äischem Recht,4.für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor au
  • der Mindestversicherungssumme ist zulässig.(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu
  • Rechtsanwaltschaft erloschen ist.(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des
  • (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus

§ 20 HeimG

Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften
Inhalt
  • oder eine Vereinbarung mit unmittelbarer Wirkung für ein zugelassenes Pflegeheim geltendem Recht
  • sollen die in Satz 1 genannten Beteiligten sich gegenseitig informieren, ihre Prüftätigkeit
  • örde, falls nichts Abweichendes durch Landesrecht bestimmt ist. Die in Absatz 1 Satz 1 genannten
  • in den Heimen sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Überwachung sind die f
  • äger der Sozialhilfe verpflichtet, eng zusammenzuarbeiten. Im Rahmen der engen Zusammenarbeit

§ 17 KSchG

Anzeigepflicht
Inhalt
  • Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem
  • .in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer
  • , 2.in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der
  • im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer
  • , 3.in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer innerhalb

§ 24 UmwStG 2006

Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft
Inhalt
  • ;chstens jedoch mit dem Wert im Sinne des Satzes 1, angesetzt werden, soweit 1.das Recht der
  • ;lt der Einbringende neben den neuen Gesellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistungen, ist das
  • ) Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in der Bilanz der Personengesellschaft
  • ;erungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 des
  • Einkommensteuergesetzes teilweise steuerbefreit ist. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 16 Abs

§ 3 VwVfG

Örtliche Zuständigkeit
Inhalt
  • oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren
  • (1) Örtlich zuständig ist 1.in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen
  • ändig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei
  • zustimmt.(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde ö
  • Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt; 2.in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines

§ 37o WpHG

Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt
Inhalt
  • Tochterunternehmen. Für das Recht zur Auskunftsverweigerung und die Belehrungspflicht gilt § 4
  • (stichprobenartige Prüfung). Der Umfang der einzelnen Prüfung soll in der Prüfungsanordnung
  • festgelegt werden. Geprüft wird nur der zuletzt festgestellte Jahresabschluss und der zugehö
  • ; unbeschadet dessen darf die Bundesanstalt im Fall von § 37p Abs. 1 Satz 2 den Abschluss prüfen, der
  • Gegenstand der Prüfung durch die Prüfstelle im Sinne von § 342b Abs. 1 des

§ 26 WuSolvV

KSA-Risikogewicht für Investmentanteile
Inhalt
  • Aufsicht nach dem Recht der Europäischen Union gleichwertig ist und dass die Zusammenarbeit
  • 100 Prozent, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes geregelt ist.(2) Sind die in Absatz 3
  • maximale Investitionsgrad erreicht ist.(3) Voraussetzungen für die Anwendung der in Absatz 2
  • genannten Verfahren ist, dass 1.die Investmentanteile von einem Unternehmen ausgegeben werden, das a)in
  • Dokument a)alle Kategorien von Vermögensgegenständen enthält, in die das Investmentverm

§ 35 ZAG

Übergangsvorschriften
Inhalt
  • des Kreditwesengesetzes, die im Einklang mit einzelstaatlichem Recht vor dem 25. Dezember 2007 die in
  • Kreditwesengesetzes für das Girogeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 des
  • Kreditwesengesetzes in der vor dem 31. Oktober 2009 geltenden Fassung haben, gilt die Erlaubnis nach §
  • ; 8 Abs. 1 für alle Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Abs. 2 zum Zeitpunkt des
  • 2009 durch schriftliche Erklärung an die Bundesanstalt mit Bezug auf diese Bestimmung hierauf

LSG Bayern - L 18 R 625/06

Bayerisches Landessozialgericht vom 04.12.2007
Inhalt
  • Urteil vom 04.07.2006 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte infolge der im Jahr
  • mit Wohnsitz in der Türkei. Er war in Deutschland von August 1973 bis September 1983
  • versicherungspflichtig beschäftigt und ist anschließend in die Türkei zurückgekehrt. Auf seinen Antrag vom
  • Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.07.2006 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten
  • ist streitig, ob der Kläger aus zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträgen