Urteil des LSG Bayern vom 04.12.2007

LSG Bayern: altersrente, form, ergänzung, versicherungsverhältnis, auflösung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 04.12.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 12 R 21/06
Bayerisches Landessozialgericht L 18 R 625/06
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.07.2006 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aus zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten
Beiträgen eine Versichertenrente beanspruchen kann.
Der 1943 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er war in Deutschland von
August 1973 bis September 1983 versicherungspflichtig beschäftigt und ist anschließend in die Türkei zurückgekehrt.
Auf seinen Antrag vom 12.06.1984 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 04.10.1984 die von ihm zur
deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 27.298,48 DM
(Freigabe des Zahlungsauftrags: 13.10.1984) auf das von ihm angegebene Konto. Der Bescheid ist dem Kläger
ausweislich des vorliegenden Rückscheins zugegangen.
Am 22.04.2005 beantragte der Kläger Altersrente. Mit Bescheid vom 03.05.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf
Gewährung von Altersrente unter Hinweis auf die durchgeführte Beitragserstattung ab (bestätigt durch
Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005).
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Bayreuth durch Urteil vom 04.07.2006 abgewiesen. Zur
Begründung hat es auf die Folgen der durchgeführten Beitragserstattung verwiesen, die zur Auflösung des
Versicherungsverhältnisses geführt habe. Es bestehe kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche
hergeleitet werden könnten.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Die von ihm angekündigte Begründung hat er nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 04.07.2006 und den Bescheid der Beklagten vom
03.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihm Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 04.07.2006
zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vom Senat beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die
Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich aber als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom
04.07.2006 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte infolge der im Jahr 1984 durchgeführten
Beitragserstattung keinerlei Leistungsansprüche aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat.
Dem Kläger sind die Arbeitnehmerbeiträge für die versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland vom August
1973 bis September 1983 aufgrund des Bescheides vom 04.10.1984 erstattet worden. Die Erstattung selbst hat der
Kläger auch nicht bestritten.
Nach § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung schließen
Beitragserstattungen weitere Ansprüche aus zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Damit sind alle Ansprüche des
Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen.
Weitere - spätere - rentenrechtliche Zeiten hat er in der Bundesrepublik Deutschland nicht zurückgelegt.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, so dass von einer weiteren
Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann (§ 153 Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.