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1. Todesstoß für die Leiharbeit durch das Bundesarbeitsgericht am 10.12.2013?
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 05.12.2013
- Inhalt
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- Kläger wurde 2008 von der Beklagten zu 2. als IT-Sachbearbeiter eingestellt und ausschließlich in
- EDV/IT in einem ihrer Krankenhäuser. Dabei wies sie darauf hin, dass die Einstellung bei der Beklagten
- Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit der Beklagten zu 2. zum 31.102011. Die Beklagte zu 1. schaltete im
- November und Dezember 2011 mehrere Stellenangebote für IT-System-Administratoren für den Bereich
- Arbeitsverhältnis als IT-Sachbearbeiter besteht. Er meint, die Beklagte zu 2. betreibe verbotene
LAG Hamm - 10 Sa 1161/04
Landesarbeitsgericht Hamm vom 17.12.2004
- Inhalt
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- Verlautbarungen jedenfalls nicht entnommen werden. 95b) Zu Recht hat das Arbeitsgericht in den damaligen
- zwischen der Beklagten und der D6x abgeschlossen worden ist, sind jedoch keine neuen Rechte der
- ). Gesellschafter der Beklagten ist die Stadt D1xxxxxx. Im Jahre 1992 entschied der Rat der Stadt, die
- 01.05.1995. Im Anschreiben vom 30.11.1994 heißt es u.a. wie folgt: In diesem Zusammenhang hat der Vorstand
- Änderungsvertrag vom 30.11.1994 in Verbindung mit dem Personalüberleitungsvertrag vom 11.10.1994 gegenüber
§ 35 LBG
- Inhalt
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- verhandelt werden, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs
- (1) Im Planprüfungstermin soll auch die Art der Entschädigung sowie darüber
- Antrag auf Entschädigung in Land (§ 22) stellen kann.
Art 3 GrÄndStVtr BB/ST
- Inhalt
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- ;rperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen ohne
- Entschädigung spätestens mit Inkrafttreten dieses Vertrages auf die im Land Sachsen-Anhalt
- zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.
- Das in dem nach Artikel 1 abzutretenden Gebietsteil belegene Verwaltungsvermögen von Kö
Strafrecht: Ein Geständnis alleine reicht nicht zwingend für eine Verurteilung
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 17.08.2016
- Inhalt
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- Auch wenn es so schön einfach klingt: Ein Geständnis alleine reicht im Strafrecht nicht pauschal
- prüfen, ob das Geständnis mit der sonstigen Beweislage in Einklang zu … „Strafrecht: Ein Geständnis
- alleine reicht nicht zwingend für eine Verurteilung“ weiterlesen
- aus, um eine Verurteilung auszusprechen. Es gilt der Aufklärungsgrundsatz, das Gericht ist dazu
§ 53a StBDV
Ausschlüsse
- Inhalt
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- oder Nichtbeachtung des Rechts außereuropäischer Staaten mit Ausnahme der Türkei,5
- weitere Beratungsstellen im Ausland ausgeübt werden,4.Ersatzansprüche wegen Verletzung
- Rechts der Länder Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland
- .Ersatzansprüche, die vor Gerichten in den Ländern Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien
- , Slowenien, Tschechische Republik, Ukraine und Weißrußland sowie vor Gerichten in auß
§ 24 JGG
Bewährungshilfe
- Inhalt
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- ;hrungshelfer steht dem Jugendlichen helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen mit
- seines Amtes das Recht auf Zutritt zu dem Jugendlichen. Er kann von dem Erziehungsberechtigten, dem
- (1) Der Richter unterstellt den Jugendlichen in der Bewährungszeit für höchstens
- äßig erscheint. § 22 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.(2) Der Richter kann eine nach
- auch die Unterstellung des Jugendlichen in der Bewährungszeit erneut anordnen. Dabei kann das
§ 8b DiätAssG 1994
- Inhalt
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- Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber
- /EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der
- Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt, für
- Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36
§ 10b MTAG 1993
- Inhalt
-
- Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber
- /EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der
- Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt, für
- Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36
§ 19a KrPflG 2004
Verwaltungszusammenarbeit
- Inhalt
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- Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber
- /EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der
- Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt, für
- Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36
§ 5b LogopG
- Inhalt
-
- Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber
- /EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der
- Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt, für
- Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36
§ 22a HebG 1985
- Inhalt
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- Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber
- /EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der
- Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt, für
- Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36
§ 57k GmbHG
Teilrechte; Ausübung der Rechte
- Inhalt
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- ;ußerlich und vererblich.(2) Die Rechte aus einem neuen Geschäftsanteil, einschließ
- vollen Geschäftsanteil ergeben, zur Ausübung der Rechte (§ 18) zusammenschließen.
- eines neuen Geschäftsanteils entfällt, so ist dieses Teilrecht selbständig verä
- nur ausgeübt werden, wenn Teilrechte, die zusammen einen vollen Geschäftsanteil ergeben
- , in einer Hand vereinigt sind oder wenn sich mehrere Berechtigte, deren Teilrechte zusammen einen
§ 8b OrthoptG
- Inhalt
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- Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber
- /EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der
- Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt, für
- Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36
§ 22 SeeSchStrO 1971
Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot
- Inhalt
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- der in ihrer Fahrtrichtung rechts vom Fahrwasser liegenden Seite zu halten.
- ütungsregeln soweit wie möglich rechts zu fahren, darf innerhalb von nach § 60 Abs. 1
- (1) Abweichend vom Gebot, im Fahrwasser gemäß Regel 9 Buchstabe a der Kollisionsverh
- Fahrwasserseite beizubehalten.(2) Außerhalb des Fahrwassers ist so zu fahren, daß klar
- erkennbar ist, daß das Fahrwasser nicht benutzt wird.(3) Auf nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten