Rechtsanwalt Ronny Jänig

ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
10117, Berlin
Rechtsgebiete
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Internationales Wirtschaftsrecht
10.11.2022

Wettbewerbsverbot nach Ausscheiden aus GmbH vermeiden? - Wie geht das?

Unechte Realteilung als Alternative zur Abfindung in der GmbH

Unsere Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht beraten verstärkt Mandanten, insbesondere aus dem freiberuflichen Tätigkeitsfeld der Rechtsanwälte und auch Steuerberater im Hinblick auf die so genannte „unechte Realteilung“ als Alternative zum Ausscheiden mit Abfindungszahlung im Falle einer Trennung.

Das Institut der unechten Realteilung hat in den letzten Jahren eine größere Beliebtheit erreicht. Dies ist vor dem Hintergrund der seit 2018 erfolgten Gleichstellung mit der echten Realteilung nachvollziehbar.

Alle wichtigen Informationen zur Abfindung in der GmbH finden Sie unter: https://www.rosepartner.de/gmbh-abfindung-gesellschafter.html

Voraussetzungen für unechte Realteilung in der GmbH:

Das Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer mehrgliedrigen Mitunternehmerschaft als unechte Realteilung liegt dann vor, wenn die bisherige Mitunternehmerschaft durch wenigstens zwei verbleibende Mitunternehmer fortgeführt wird. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn zum Beispiel aus einer Partnerschaftsgesellschaft bestehend aus drei Steuerberatern lediglich einer ausscheidet und die verbleibenden zwei Steuerberater die Partnerschaft fortführen.

Statt Abfindung: Übertragung von Wirtschaftsgütern zu Buchwerten

Insbesondere für den Fall, dass der ausscheidende Mitunternehmer nicht durch Zahlung einer Abfindung vergütet werden soll, sondern vielmehr die ihm im Rahmen der Mitunternehmerschaft zugeordneten Beratungsmandate fortführen soll, drängt sich die Strukturierung des Ausscheidens im Rahmen einer unechten Realteilung auf. 

Hier kann der ausscheidende Mitunternehmer Mandate zu Buchwerten in ein neues Betriebsvermögen überführen. Hierbei ist es unerheblich, ob er den übernommenen Mandantenstamm im Rahmen einer Einzelunternehmung fortführt oder in ein bestehendes Betriebsvermögen einbringt. Letzteres ist dann gegeben, wenn der ausscheidende Mitunternehmer sich unter Mitnahme der von Ihnen betreuten Mandanten einer bereits bestehenden Kanzlei anschließt.

Barmittel & sonstige Gegenstände des Anlagevermögens übertragbar

Ein weiterer Vorteil des Instituts der unechten Realteilung ist, dass auch Barmittel als Wirtschaftsgüter zu qualifizieren sind.

Gegenstände des Anlagevermögens können ebenfalls zu Buchwerten übernommen werden. So können die intern dem ausscheidenden Mitunternehmer zugewiesenen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie zum Beispiel Firmen-KFZ dem ausscheidenden Gesellschafter zu gewiesen werden.

Durch unechte Realteilung Wettbewerbsverbot vermeidbar

Unsere Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie unsere Experten für Steuerrecht empfehlen im Falle des Ausscheidens eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts aus einer Mitunternehmerschaft immer auch das Institut der unechten Realteilung im Hinterkopf zu haben. Dieses Institut ist in der Lage, langwierige Streitigkeiten im Hinblick auf die Höhe einer Abfindung sowie in der Regel damit zusammenhängende Wettbewerbsverbote zu vermeiden.

Insofern empfehlen wir unseren Mandanten, möglichst frühzeitig im Falle eines geplanten Ausstiegs aus einer Mitunternehmerschaft fachlichen Rat einzuholen und insbesondere auch die Möglichkeit der unechten Realteilung zu evaluieren.

 

Benötigen Sie rechtliche Beratung im Zusammenhang mit einem Wettbewerbsverbot, stehen Ihnen die Anwälte von ROSE & PARTNER, insbesondere unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht, grundsätzlich gerne zur Verfügung. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Webseite:

https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/gesellschaftsrecht/wettbewerbsverbot/nachvertragliches-wettbewerbsverbot-des-geschaeftsfuehrers.html