Rechtsanwalt Ronny Jänig

ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
10117, Berlin
Rechtsgebiete
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Internationales Wirtschaftsrecht
23.05.2022

Teure Überraschungen bei der Sozialversicherung von Geschäftsführern?

Aktive Mitteilungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers

Ob er sozialversicherungspflichtig ist oder nicht, sollte jeder verantwortungsvolle Gesellschafter-Geschäftsführer wissen, um im Zweifel teuren Nachzahlungen aus dem Weg zu gehen.

Sozialversicherungsfrei ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich nur unter gewissen Voraussetzungen, z.B. wenn er über eine im GmbH-Gesellschaftsvertrag geregelte „qualifizierte“ Sperrminorität verfügt, mit welcher er Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann.

Auch wenn sich die Situation um seine Sozialversicherungspflicht im Laufe der Jahre ändert, muss er sich darüber im Klaren sein und die Änderungen bekanntgeben, um nicht später von Nachzahlungen überrascht zu werden.

Müssen Änderungen angezeigt werden?

Im Zweifelsfall kann zwar ein individuelles Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden, welches die Sozialversicherungsfreiheit oder -pflicht verbindlich feststellt. Allerdings ist es möglich, dass eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, welche Grundlage eines früheren Statusfeststellungsbescheids waren, eine aktive Mitteilungspflicht des Geschäftsführers bezüglich der Änderung in Kraft setzt – so das neue Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.03.2022 (Az.: B 12 KR 1/20 R).

Wenn also ein solcher Statusfeststellungsbescheid ergeht und sich später die Beteiligungsverhältnisse ändern, muss der Betroffene Gesellschafter laut dem neuen Urteil diese Änderung aktiv mitteilen.

Plötzlich doch sozialversicherungspflichtig – was nun?!

Wird im Rahmen einer aktuellen Betriebsprüfung festgestellt, dass der Gesellschafter nun doch sozialversicherungspflichtig ist, stellt sich die Frage, ob der frühere Bescheid im Rahmen einer neuen Betriebsprüfung auch rückwirkend für die Vergangenheit oder nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden kann. Relevant wird die Frage im Zusammenhang mit hohen Nachforderungen der Sozialversicherungsbeiträge für die Vergangenheit.

Gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X muss grobe Fahrlässigkeit in der Person des Gesellschafters vorliegen, damit der Bescheid, ein Verwaltungsakt, wegen nachträglicher Änderung der Verhältnisse auch für die Vergangenheit abgeändert werden kann. Liege keine grobe Fahrlässigkeit vor, so wirke eine tatsächliche Statusänderung allenfalls für die Zukunft.

Urteil: aktive Mitteilungspflicht des Sozialversicherungsträgers

Das BSG bestätigte nun die aktive Mitteilungspflicht des Gesellschafters, wonach er eine Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse, welche die Sperrminorität berührt, anzuzeigen hat. Dies gilt vor allem, wenn der vorherige Statusfeststellungsbescheid die Bedeutung der Sperrminorität als Kriterium für die Ablehnung der Sozialversicherungspflicht hervorgehoben hat.

Andernfalls handelt der Sozialversicherungsträger grob fahrlässig und der Bescheid kann sogar mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden – und das kann durchaus teuer werden, wenn es erst zu spät bemerkt wird.

Benötigen Sie rechtliche Beratung im Zusammenhang mit der Sozialversicherungspflicht, stehen Ihnen die Anwälte von ROSE & PARTNER, insbesondere unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht, grundsätzlich gerne zur Verfügung. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Webseite: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/gesellschaftsrecht/sozialversicherungspflicht-des-geschaeftsfuehrers.html