Rechtsanwalt Ronny Jänig

ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
10117, Berlin
Rechtsgebiete
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Internationales Wirtschaftsrecht
20.11.2019

Schutz und Haftung des Geschäftsführers in der Insolvenz

Die Insolvenz der GmbH oder GmbH & Co. KG hat häufig existenzbedrohende Auswirkungen auch für die Geschäftsführer. Diese unterliegen strengen Regelungen besonders in Bezug auf die Insolvenzantragstellung.

Der Eintritt einer Insolvenz der GmbH oder GmbH & Co. KG führt nicht selten auch zur Privatinsolvenz des Geschäftsführers. Hintergrund ist regelmäßig die zu späte Stellung des Insolvenzantrages und die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche und anderen Haftungsrisiken

Was tun bei Insolvenz?

Wenn der Geschäftsführer nach gewissenhafter Prüfung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die GmbH insolvent, also zahlungsunfähig oder überschuldet, ist, ist der sofortige Gang zum Insolvenzgericht in der Regel unvermeidlich. Das Gesetz suggeriert eine Überlegungsfrist von bis zu drei Wochen, die in der Praxis wegen der hohen Anforderungen allerdings nur sehr selten ausgenutzt werden darf.

Stellt der GmbH-Geschäftsführer den Insolvenzantrag nicht oder nicht rechtzeitig, geht er erhebliche persönliche Haftungsrisiken ein. Die schärfste Haftung besteht darin, dass er persönlich für alle Zahlungen der GmbH nach Insolvenzreife haftet. Diese Regressmöglichkeit der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer gilt sogar für Einzahlungen auf das Bankkonto der GmbH, sofern dieses im Debit geführt wird.

Neben dieser Innenhaftung gegenüber der GmbH haftet der Geschäftsführer auch gegenüber Dritten im Falle einer versäumten Insolvenzantragstellung. So können die Gläubiger der GmbH Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführung geltend machen, wenn ihnen durch die Insolvenzverschleppung Schäden entstanden sind.

Zu beachten ist ferner, dass die Nichtbeachtung der Insolvenzantragspflicht sogar strafbar sein kann. Daneben kommen in der Insolvenz der GmbH auch noch weitere Strafbarkeiten des Geschäftsführers in Betracht, wie beispielsweise der Eingehungsbetrug oder der Bankrott.

Haftungsvermeidungsstrategien

Es gehört ohnehin zu den Pflichten eines Geschäftsführers, die wirtschaftliche Lage der GmbH oder der GmbH & Co. KG fortlaufend zu prüfen. Die Erfüllung dieser Pflicht ist zugleich der erste Baustein zur Haftungsvermeidung, weil sie den Geschäftsführer in die Lage versetzt, eine Insolvenzgefahr rechtzeitig zu erkennen und Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Die Art der Gegenmaßnahmen hängt von Stadium der Krise ab. Noch nicht unmittelbar existenzgefährdende Situationen können häufig noch durch operative Geschäftsführungsmaßnahmen behoben werden. Ist die Krise dagegen schon weiter vorangeschritten, bleiben regelmäßig nur noch kurzfristige wirkende Maßnahmen zur Insolvenzvermeidung (Kapitalzufuhr, Stundungen, Rangrücktritte oder Patronatserklärungen).

Die Geschäftsführung ist in der Regel nicht gut beraten, wenn Sie auf Druck der Gesellschafter keinen Insolvenzantrag stellt. Entsprechende Gesellschafterweisungen sind nicht zu beachten und können den Geschäftsführer auch nicht entlasten.

Verhältnis zum Insolvenzverwalter

Das Verhältnis des Geschäftsführers zum Insolvenzverwalter ist zweischneidig. Einerseits ist es ein kooperatives Verhältnis, weil der Insolvenzverwalter auf die Kenntnisse des Geschäftsführers angewiesen und der Geschäftsführer zur Mitwirkung verpflichtet ist.

Andererseits muss der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse stärken. In der Praxis kommt es daher nicht selten vor, dass der Insolvenzverwalter als Vertreter der GmbH auch Schadensersatzansprüche oder andere Ansprüche gegen den Geschäftsführer erhebt.

Weiterführende Informationen zur Geschäftsführerhaftung im Insolvenzfall finden Sie hier: www.rosepartner.de/haftung-geschaeftsfuehrer-insolvenz-gmbh.html