Rechtsanwalt Ronny Jänig

ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
10117, Berlin
Rechtsgebiete
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Internationales Wirtschaftsrecht
19.02.2022

Kündigungsschutzklage einer Polizeiärztin scheitert vorm LAG

Corona-Zweifel wurden ihr zum Verhängnis

Vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber untereinander unterschiedliche politische Interessen, dann sind Meinungsverschiedenheiten vorprogrammiert. Für diese müssen sich beide Seiten verantworten, wenn dadurch das Arbeitsverhältnis und die Tätigkeit unmittelbar beeinflusst wird.

Arbeitsrechtliche Besonderheiten ergeben sich bei Angestelltenverhältnissen im öffentlichen Dienst. Arbeitgeber sind dann regelmäßig Bund oder Länder. So befasste sich im vergangenen Jahr das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit der Frage, ob eine Polizeiärztin aufgrund ihrer öffentlich geäußerten Corona-Zweifel wirksam gekündigt worden ist (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2022 – Az. 10 Sa 66/21).

Besondere Treuepflicht im öffentlichen Dienst

Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes unterstehen einer besonderen Treuepflicht zum Grundgesetz, zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zu den Grundfesten des jeweiligen Landes. Den gesetzlichen Ursprung hat diese Pflicht in § 3 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): „Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.

Vergleich von Coronapandemie und NS-Zeit begründet fehlende Eignung

Die gekündigte Polizeiärztin hatte im Herbst 2020 eine Kleinanzeige in einer kostenlosen Sonntagszeitung schalten lassen. Unter der Überschrift „Infektionsschutzgesetz = Ermächtigungsgesetz“ hatte sie in ihrem Namen Parallelen zwischen dem heutigen Infektionsschutzgesetz und dem damaligen Ermächtigungsgesetz der Nationalsozialisten gezogen und beides gleichgesetzt.

 In der Annonce sprach sie außerdem von Zwangsimpfungen und rief zur Demonstration vor dem Bundestag gegen das aktualisierte Infektionsschutzgesetz auf. Als der Arbeitgeber auf diese Zeitungsanzeige aufmerksam wurde, bekam die Frau ihre Kündigung.

Fehlende Eignung rechtfertigt Kündigung der Polizeiärztin

Die Kündigungsschutzklage der ehemaligen Polizeiärztin wurde sowohl vom erstinstanzlichen Arbeitsgericht Freiburg (ArbG Freiburg, Urteil vom 05.08.2021 – Az. 5 Ca 64/21) als auch vom LAG Baden-Württemberg abgewiesen. Beide Male stützten die Richter das Urteil auf die fehlende Eignung der Frau für die Position. Sie habe die gesteigerte Treuepflicht der Angestellten im öffentlichen Dienst nicht respektiert und sogar gezielt Staatsorgane verächtlich gemacht, indem sie durch die Verwendung des Begriffs „Ermächtigungsgesetz“ auf das nationalsozialistische Ermächtigungsgesetz von 1933 verwiesen hat.

LAG: Kündigung wegen Corona-Zweifeln wirksam

Die Ex-Polizeiärztin habe laut dem LAG durch ihre Annonce gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des beklagten Landes verstoßen. Damit einher ging die Feststellung der Richter, dass sie nicht für ihren Posten geeignet ist. Durch ihr Verhalten hat sie außerdem gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen. Als Polizeirätin hätte sie Treuepflichten zu respektieren und infolgedessen den Staat, die Verfassung und staatliche Organe nicht verächtlich machen dürfen.

Die ehemalige Polizeiärztin selbst war anderer Ansicht und erklärte im Rahmen ihrer Kündigungsschutzklage, dass genau das Gegenteil der Fall gewesen sei. Ihre Äußerungen unterstreichten doch gerade ihre Loyalität zum Grundgesetz, zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zu den Grundfesten des Landes.

Letzten Endes sprachen sich die Richter sogar für eine fristlose Kündigung der ehemaligen Polizeiärztin aus.

Benötigen Sie Beratung im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage, stehen Ihnen die Anwälte von ROSE & PARTNER, insbesondere unsere Anwälte für Arbeitsrecht, grundsätzlich gerne zur Verfügung. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Webseite: https://www.rosepartner.de/arbeitsrecht/kuendigungsschutzklage.html