Rechtsanwalt Ronny Jänig

ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
10117, Berlin
Rechtsgebiete
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Internationales Wirtschaftsrecht
13.11.2019

GmbH-Recht

Kanzlei mit Beratungsschwerpunkt GmbH-Recht

Der deutsche Mittelstand favorisiert seit Jahrzehnten als Unternehmensform die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Auch die in der Digitalisierungsbranche aktiven Jungunternehmen wählen bei ihrer Gründung die GmbH als Gesellschaftsform. Charakteristikum der GmbH ist die Funktionstrennung zwischen den Gesellschaftern und Geschäftsführern. Diese Trennung begründet die im GmbH-Gesetz beheimatete Haftungsbeschränkung. Für Verbindlichkeiten der GmbH haftet grundsätzlich nur die Gesellschaft und nicht ihre Gesellschafter.

Auch wenn es eine klare Verantwortlichkeitsverteilung zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern gibt, besitzen die Gesellschafter einen starken Einfluss auf die Geschäftsführer. Im GmbH-Gesetz ist eine starke Weisungsbefugnis der Gesellschafter gegenüber den Geschäftsführern verankert. Die Gesellschafterversammlung kann in aller Regel mit einfacher Stimmenmehrheit Weisungen gegenüber den Geschäftsführern der GmbH beschließen. Den beschlossenen Weisungen muss die Geschäftsleitung Folge leisten. Diese Weisungsbefugnis sowie die Verantwortungsaufteilung begründet die Popularität der GmbH in Deutschland.

GmbH-rechtliches Aktionsfeld: zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer

Für die im GmbH-Recht aktiven Rechtsanwaltskanzleien spielt neben dem Gesellschaftsrecht das Unternehmenssteuerrecht eine große Rolle. Beratungsschwerpunkt für die Wirtschaftsanwälte sind neben Gesellschafterstreitigkeiten auch gesellschaftsrechtliche Strukturierungs- und M&A-Maßnahmen, die auch immer steuerrechtlicher Beratung bedürfen. Gegenstand der Beratung sind üblicherweise Interessenwidersätze zwischen einzelnen Gesellschaftergruppen sowie Auseinandersetzungen in der Geschäftsführung. Regelmäßig besitzen die beratenden Rechtsanwälte die Qualifikation als Fachanwälte für Gesellschaftsrecht. Die im GmbH-Recht aktiven Kanzleien beraten regelmäßig bei den nachfolgenden Wirtschaftsthemen:

  • Gründung von Gesellschaften und Verhandlung von Gesellschafts- und Beteiligungsverträgen
  • Beratung von GmbHs bei Unternehmenskäufen und Kapitalerhöhungen
  • Gerichtliches und außergerichtliches Management von Gesellschafterstreitigkeiten
  • Beratung und Begleitung bei Schadensersatzklagen gegen Geschäftsführer

Transaktionen im GmbH-Recht sind oft international geprägt. Die Vertragssprache bei internationalen Transaktionen im GmbH-Recht erfolgt in aller Regel in englischer Sprache. Die Berater, die die internationalen Transaktionen begleiten, verfügen sehr oft über grundlegende Kenntnisse im anglo-amerikanischen Rechtssystem.

Was zeichnet das GmbH-Recht aus?

Die GmbH selbst ist als Trägerin von Rechten und Pflichten eine sogenannte Juristische Person. Wenn die GmbH Rechtsgeschäfte abschließt, werden nicht ihre Gesellschafter, sondern die GmbH gebunden. Diese klare Trennung zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern gibt es nicht nur im Gesellschaftsrecht, sondern auch im deutschen Steuerrecht (Leitgedanke der GmbH als Körperschaft).

Nach außen wird die GmbH durch die Geschäftsführer vertreten. Wenn es mehrere Geschäftsführer gibt, können diese über eine Einzelvertretungs- oder Gesamtvertretungsberechtigung verfügen. Bei einer Gesamtvertretung können Geschäftsführer nicht einzeln, sondern nur gemeinsam die GmbH vertreten. Dagegen kann der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer die GmbH allein bei Geschäften vertreten. Die Gesellschafter haben gegenüber den Geschäftsführern weitreichende Kontroll- und Informationsrechte. Dagegen kann kein Gesellschafter, auch kein Mehrheitsgesellschafter ohne eine von der Geschäftsführung eingeräumte Vollmacht die GmbH vertreten.

Werkzeuge für gesellschaftsvertragliche Verhältnisse

Die wichtigsten Werkzeuge für im GmbH-Recht aktive Kanzleien sind neben Gesellschafterbeschlüssen vor allem Beteiligungs- und Gesellschaftsverträge. Alle gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse werden entweder durch Gesellschaftsverträge oder Beteiligungsverträge gestaltet. Diese Werkzeuge werden bei Gesellschafterstreitigkeiten und Beteiligungsstrukturierungen eingesetzt. Sie entscheiden auch über die in der GmbH herrschenden Machtverhältnisse. Der große Unterschied zwischen dem Gesellschaftsvertrag und Beteiligungsvertrag liegt in der vertraglichen Bindewirkung.

Die Regelungen von Gesellschaftsverträgen erfasst grundsätzlich alle beteiligten Organe in der GmbH (Gesellschafterversammlung, Geschäftsführung und ggf. den Beirat). Gesellschaftsvertragsänderungen werden durch Gesellschafterbeschlüsse herbeigeführt. Dagegen hat eine Gesellschaftervereinbarung grundsätzlich nur Einfluss auf die die Vereinbarung abschließenden Gesellschafter. Sie binden in aller Regel weder Geschäftsführer noch Mitglieder des Beirats, wenn sie am Abschluss der Gesellschaftervereinbarung nicht teilgenommen haben.

Sehr oft spielen Sonderregelungen in Gesellschaftervereinbarungen oder Gesellschaftsverträgen eine große Rolle bei der Aufnahme von neuen Gesellschaftern. Abhängig davon, ob Gesellschafter Fremdkapital oder Eigenkapital bereitstellen, können ihnen Sonderrechte bei der Abfassung von Gesellschafterbeschlüssen oder Gewinnausschüttungen eingeräumt werden. Unterstützt werden solche Kapitalmaßnahmen von Wirtschaftsanwälten auf der Seite der Investoren und auf Gesellschaftsebene.

Weitere Informationen zum GmbH-Recht finden Sie hier: www.rosepartner.de/gmbh-recht.html