Der Unternehmer bekommt so eine Einlage, die normalerweise aus Geld besteht, im Einzelfall aber auch in sonstigen Werten liegen kann. Im Gegenzug erhält der stille Gesellschafter eine Beteiligung am Unternehmensgewinn und gewisse Kontrollrechte.
Bilanziell wird die Einlage des stillen Gesellschafters als Fremdkapital angesehen, gehört aber aufgrund der Eigenkapitalähnlichkeit zum sogenannten Mezzanine-Kapital. Das Instrument kann sowohl bei Personengesellschaften als auch bei Kapitalgesellschaften in der Unternehmensfinanzierung eingesetzt werden.
Steuerlich muss zwischen der typischen und atypischen stillen Beteiligung unterschieden werden. Nur der atypisch stille Gesellschafter ist ein Investor mit Mitunternehmerstellung.
Wie stets bei den mezzaninen Kapitalformen sollten sowohl Unternehmer als auch Investoren bei der stillen Gesellschaft auf die genaue Vertragsgestaltung achten, um unliebsame Überraschungen rechtlicher oder steuerlicher Art zu vermeiden.
Weitere Informationen und Beratung
Bei ROSE & PARTNER LLP werden alle Gestaltungen zur individuellen Unternehmensfinanzierung stets von einem Wirtschaftsrechtler – meist ein Fachanwalt für Gesellschaftsrecht – und von einem Steuerberater betreut.
Weitere Informationen zur stillen Gesellschaft bzw. stillen Beteiligung sowie zur mezzaninen Finanzierung finden Sie auf der Homepage unserer Kanzlei:
http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/finanzdienstleistungen-finanzierung/stille-beteiligung-stiller-gesellschafter.html
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Für eine persönliche Beratung oder eine Vertretung in einem Streit zwischen stillem Gesellschafter und Unternehmer kontaktieren Sie mich oder einen meiner Kollegen in Berlin bzw. Hamburg gerne direkt telefonisch oder per Email.