Rechtsanwalt Norbert Hartmann

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31.05.2017

Anspruch auf Krankengeld auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Mitgledschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse endet regelmäßig mit Ende des versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses, wenn sich kein neues Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließt (§190 Abs. 2 SGB V). Dies bedeutet jedoch nicht, dass während der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bereits entstandene Ansprüche mit Ende des Arbeitsverhältnisses entfallen.

Über folgenden Fall hatte das Bundessozialgericht zu entscheiden:

Die Klägerin war aufgrund eines Arbeitsverhältnises Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse.Ihre Ärztin bescheinigte ihr am letzen Tag des Arbeitsverhältnisses - dem 30.9.2008 -die Arbeitsunfähigkeit zunächst bis zum 10.10.2008 und sodann in Folgebescheinigungen bis zum 7.1.2009. Die Krankenkasse lehnte den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Krankegeld ab mit der Begründung, die Klägerin sei bei Beginn des Krankengeldanspruch kein Mitglied der Krankenkasse mehr gewesen. Das BSG gab der Klägerin Recht. Wörtlich heißt es hierzu im Leitsatz der Entscheidung:

"Um die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten genügt es, dass sie mit Ablauf des letzten Tages ihrer Beschäftigung alle Voraussetzungen dafür erfüllen, dass mit dem zeitgleichen Beginn des nächsten Tages ein Anspruch auf Krankengeld entsteht."

Zur Begründung führte das BSG aus, dass die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger unter den Voraussetzungen des § 192 SGB V  fortbesteht und erhalten bleibt, solange Anspruch auf Krankengeld besteht, also solange die Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung ununterbrochen fortdauert.