Rechtsanwalt Mikhail A. Kartashov

Kanzlei Dr. Kartashov
13437, Berlin
Rechtsgebiete
Internationales Wirtschaftsrecht Erbrecht Migrationsrecht
19.03.2019

Herkunftslandes von Waren in EU und EAWU

Eine von grundlegenden Regeln für Außenhandels ist Bestimmung für Herkunftslandes von Waren bei Export – Import Transaktionen. Die Herkunftslandprinzip Anwendung wird Warenfreiverkehr bei Export – Import Transaktionen gewährleistet. Für Herkunftslandprinzips Einhaltung harmonisiert ein Unternehmen die Herstellung Reglements einer Handelsmarke, die in ausländischen Filialen hergestellt ist. Damit wird entsprechende Warenqualität garantiert. Die Ware von bekannten Handelsmarken kann man unabhängig von Ortsherstellung identifizieren.  

Für Europäische Union (EU) und Euroasiatische Wirtschaftsunion (EAWU) wurde Herkunftslandprinzip einem Instrumenten für Außenhandel Ausführung erschient. Bei grenzüberschreitendem Handel binnen einer zwischenstaatlichen Vereinigung werden unproduktive Kosten und Doppelprüfung entfernt, die Zolltarife reduziert. Diese Regeln sind als präferenzielle qualifiziert. Bei dem Außenhandel aus Vereinigung Grenzen werden Antidumping und Kompensation Tarife, Handels Embargo, mengenmäßige Beschränkungen und andere Schutzmaßnahmen verwendet. Dieser Außenhandel wird laut nicht – präferenzielle Regeln reguliert.

Betreff Herkunft ist die Regulierung des Wareverkehr differenziert: Ware, die von einem Land voll (1), von einigen Länder (2), binnen Vereinigungsmarkt (3), außer inneren Markt (4), von Entwicklungsländern hergestellt worden sind (5).  In EU ist Herkunftslandes Regeln laut Zollkodex seit 1992 festgesetzt. In EAWU ist diese Regeln erstens seit 2008 erschient. Ab Januar 2019 ist neue Redaktion von Regeln in Kraft getreten. In beiden Vereinigungen sind ähnliche grundlegende Ansätze betreff Herkunftslandprinzip ausgeführt. Diese sind laut Internationales Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Kyoto, 18.05.1973) gegründet.

Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind. Es gibt mineralische Stoffe, pflanzliche Erzeugnisse, lebende Tiere und Erzeugnisse, Ausschuss, Abfälle und Altwaren, die bei Herstellungsvorgängen anfallen. Wenn Ware in zwei oder mehreren Ländern hergestellt worden sind, dann hat Bedeutung Be – oder Verarbeitungsort für Herkunftslandes Bestimmung. Die Bedingungen Qualifikation für Nicht – präferenzielle Regeln sind in EU und EAWU differenziert.

Nicht – präferenzielle Regeln

Wareherkunftsort, die in zwei oder mehreren Ländern hergestellt worden sind

Gesetzgebung EU

letzte wesentliche und wirtschaftliche gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung von Waren

Unternehmen, das für diesen Zweck gegründet worden ist

neuer qualitative Zustand (Erzeugnis) von Waren

bedeutende Herstellungsstufe von Waren

tatsachliche Umgehung von gesetzlichen Bedingungen ist für Herkunftsort nicht qualifiziert

 

Gesetzgebung EAWU

genügende Bearbeitung von Waren bei ausländischen Materialen Benutzung

Veränderung Klassifizierungskode auf Niveau jeder von ersten vier Zeichens

Wert von Materialen Benutzung ist 50 Prozenten von Warenwert bei EXW INKOTERMS gestiegen    

Für Herkunftsort sind einfache technologische Betriebe nicht qualifiziert

 

In Umfeld von präferenziellen Regeln werden beide Vereinigungen definitiven Zollpriorität zu Verfügung stellen. Es ist unter Zollpriorität (Präferenz) die Befreiung oder Reduzierung Zolltarife bei Wareimport ausliegt.

Diese Präferenzen sind von EAWU zwei Gruppen von Importländern ausgeführt:

1)    Staaten – Teilnehmer von dieser Vereinigung (Armenia, Kasachstan, Kirgisistan, Russland, Weißrussland);

2)    entwickelnde und weniger entwickelten Ländern, die in EU nicht eingetreten sind (Brasilien, Vietnam, Hongkong, India, Iran, China, Makedonien, Vereinigten Arabische Emiraten, Singapur, Serbien, Türkei, Kroatien, Montenegro, mehreren afrikanischen Staaten – insgesamt 153 Staaten).   

         

Die Zollpräferenzen von EU greifen auf folgenden Gruppen von Importländern über:

1)    Staaten – Teilnehmer von dieser Vereinigung und Abkommens über Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und Zollunion (28 Staaten von EU, einschl. Deutschland, sowie Andorra, Island, Lichteistein, Norwegen, San – Marino, Serbien, Türkei und Schweiz);

2)    Staaten, mit der von EU verschiedenen Außenhandelsabkommens geschlossen worden sind (Ägypten, Vietnam, Israel, India, Island, Kanada, Mexiko, Südkorea, Japan, bestimmten Ländern von Asia, Afrika, Zentral und Lateinamerika – mehr als 60 Staaten);

3)    Staaten, der von EU einseitigen Prioritäten gemäß Abkommen ausgeführt wird (restlichen Ländern von Asia, Afrika, Zentral und Lateinamerika – mehr als 100 Staaten).

Es ist eventuell einfacher, die Staaten auflisten sind, mit der Präferenzielle Abkommen von EU abwiesen sind. Zu Zahl grundsätzlichen sind Australia, Brasilien, China, Iran, Kasachstan, Russland, Vereinigten Staaten und Weißrussland sich stellen.

Zum Zweck Zollpräferenzen ist Qualifikation von Bedingungen für Warebearbeitung in EAWU von Nicht – Präferenzielle differenziert.

 

Präferenzielle Regeln

Wareherkunftsort, die in präferenziellen Staat hergestellt worden sind

Gesetzgebung EU –

Analogisch mit Nicht – Präferenzielle

Gesetzgebung EAWU

volle Herstellung in diesem Land

genügende Bearbeitung von Waren bei ausländischen Materialen Benutzung

Wert von Materialen Benutzung ist weniger 50 Prozenten von Warenwert bei EXW INKOTERMS gestiegen  

Für Herkunftsort sind einfache technologische Betriebe nicht qualifiziert

Direkt Lieferung und Einkauf aus diesem Land

 

Infolge, sind Nicht – Präferenzielle Herkunftslandregeln in Außenhandel Beziehungen zwischen Deutschland und Russland sich anwendet. Für russischen Unternehmen wird EU Zollpriorität Zulassung durch Teilherstellung in mehreren Staaten, auf der EU Präferenzen sich übergreift worden sind. Zum EAWU Zollpräferenzen ist Lokalisation in Russland von russischer Regierung für deutschen Herstellern angeboten.

   

Quellen: Internationales Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Kyoto, 18.05.1973), Vertrag von Lissabon betreff Änderungen EU und EG Vertrag (Lissabon, 13.12.2007), Durchführungsverordnung EU Kommission Nr. 2015/2447 vom 24.11.2015, Verordnung EWG Rates Nr. 2913/92 des  vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung EU  Parlaments und des Rates Nr. 952/2013 vom 23.04.2008 zur Festlegung des Zollkodex der Union, Beschlusses des EU Rates vom 28.10.2016, Beschlusse EAWU Wirtschaftskommission Nr. 49 vom 13.07.2018 und Nr. 60 vom 14.06.2018. 

 

© Rechtsanwalt/Advokat Dr. Kartashov, Publikation 78-2019, März 2019, anwalt.kartashov@gmx.de  

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