Rechtsanwalt Dr. Mihail Kartaschov

Kanzlei Dr. Kartashov
06886, Lutherstadt Wittenberg
Rechtsgebiete
Internationales Wirtschaftsrecht Erbrecht Migrationsrecht
17.03.2026

An den Erben mit ausländischem Nachlass

Wegen verschiedenen Gründen behalten die Deutschen die Immobilien, Grundstücken, Firmenanteilen, PKWs, Bankanlagen, Wertpapieren und anderen Vermögen im Ausland bei. Zum Jahresende 2025 betrug das deutsche Netto - Auslandsvermögen von 3,5 Billionen Euro. 

Das unser Leben geht aber nicht ewig... ♣

Nach dem Tod des Inhabers ausländischen Vermögens werden von den Nachfolgern unerwartete Schwierigkeiten mit diesem Erbfall sich betroffen können. Aus juristischer Ansicht gilt es meistens nicht deutsche, sondern ausländische Recht. Sofern beispielsweise ein Teil des Nachlasses in den Großbritannien und ein weiterer Teil in Deutschland belegen ist, muss entschieden werden, welches Recht im konkreten Fall anwendbar ist.

Hauptsächlich gilt ein Prinzip der universellen Rechtsnachfolge im Erbrecht. Bei diesem wird der Erbe einer Erbschaft in ganze laut einzelner nationalen Gesetzgebung übernehmen muss. In einem Erbfall mit Auslandsbezug wird zugleich noch ein Prinzip der Nachlassspaltung sich getroffen. Eine Nachlassspaltung bedeutet, dass der Nachlass aufgespalten und nach unterschiedlichen, nicht notwendigerweise nur zwei Erbrechtssystemen beurteilt wird.

Zum Beispiel: stirbt ein deutscher Erblasser mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und hinterlässt ein Ferienhaus nebst PKW in der Türkei sowie in Deutschland ein Bankguthaben, dann gilt für das Ferienhaus türkisches Erbrecht, für das Auto in der Türkei sowie das deutsche Bankguthaben deutsches Erbrecht. Oder in den USA gilt im Bereich von Immobilien der Grundsatz „lex rei sitae“ – das Recht der belegenen Sache. Hiernach gilt für solche Immobilien außerhalb der USA das Erbrecht desjenigen Staates, in dem sich die Immobilie befindet. Oder unter die schweizerische Zuständigkeit führt eine teilweise Unterstellung des Nachlassvermögens durch den Erblasser somit zu einer Nachlassspaltung. War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, sofern und soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen.

Aufgrund einer Nachlassspaltung werden die Annahme oder Ausschlagung, die Erbordnung, der Pflichtteilsanspruch, das Ehegüterrecht, die Nachlassverteilung und anderen erheblichen Aspekten vielfältig im Auslandsfall aufgelöst. 

Zum Beispiel, nach gemeinspanischem Recht sind gemeinschaftliche Testamente und auch Erbverträge unzulässig. Pflichtteilsansprüche sind in Spanien als Noterbrecht bekannt und unterscheiden sich wesentlich vom deutschen Pflichtteilsrecht. Also, das Noterbrecht der Kinder umfasst von 2/3 des Reinnachlasses der Eltern in Spanien.

Aus deutscher Sicht wird für Erbfälle ab dem 17. August 2015 das anwendbare Recht nach der europäischen Erbrechtsverordnung bestimmt. Hiernach bestimmt sich das anzuwendende Recht grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers und gilt ausnahmslos auch für Immobilien weder die Staatsangehörigkeit des Erblassers.

In vielen Ländern werden ein ausländischer Erbe der Nachlass innerhalb einer kurzen Frist von 6 Monaten ab dem Eintritt des Erbfalls entweder annehmen oder ausschlagen muss. Eine Fristverzögerung wird zum Erbrechtsverlust geführt könnten. Deswegen soll man in einem ausländischen Erbfall am Anfang dringend bewegen.  

Für den Nachlassverfahren Eröffnung werden verschiedene Vorschriften betreff der Legitimation ausländischen Urkunden vorausgesetzt. Wenn das Verfahren in einem EU – Staat durchgeführt wird, hatten öffentliche Urkunde in allen Staaten die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat. Eine zuständige Stelle den dritten Ländern wird eine konsularische Legalisation oder eine Apostille auf deutschen Urkunden angefordert. Die in Deutschland ergangenen Entscheidungen werden von den dritten Ländern durch ein besonderes Verfahren meistens anerkannt.

Ein Nachlassgericht und ein Erbschein, die man nach deutschem prozessualem Recht kennt, existieren in mehreren Staaten nicht. Für die Führung der Nachlassangelegenheiten sind das Notariat meistens zuständig. In Russische Föderation erfolgt ein Nachweis über die Erbenstellung durch eine „Bescheinigung auf das Erbschaftsrecht“, die von einem zuständigen Notar auf schriftlichen Antrag eines oder mehreren Erbberechtigten errichtet wird.

Eine Besteuerung des Nachlasses wird vom einen bis anderen Rechtsordnung wesentlich differenziert. Hier könnte man sowohl die Vorteile finden als auch die Werte verlieren. 

Fazit: die selbständige Erfüllung des Erbfalls mit Auslandsbezug wird einem unwiderruflichen Fehler geführt könnte. Bei dem Auslandsnachlass sollte einem Erbe das Verfahren dringend anfangen, um den Verfahrensfristen zu besorgen und um eine unabhängige Unterstützung des kompetenten Rechtsberaters doch heranzuziehen.

© Dr. Mihail Kartaschov, Publikation 127 – 2026, März 2026, m@dr-jur-kartashov.net