martina heck

29.05.2020

Zu große Unachtsamkeit des Finanzbeamten: Keine Abänderung des Steuerbescheides

Das Finanzamt kann einen für den Steuerpflichtigen günstigen Steuerbescheid, auch wenn er bestandskräftig geworden ist, nach § 129 S. 1 AO noch berichtigen, wenn es sich um eine „offenbare Unrichtigkeit“ handelt: Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.

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