martina heck

14.08.2012

Tattoo an Tieren: ja – nein – vielleicht – weiß nicht

Viele Menschen lassen sich tätowieren und empfinden dies als Körperschmuck; andere Menschen empfinden Tätowierungen als Verunstaltungen. Für nahezu alle Menschen ist die Tätowierung, bzw. der Gedanke an eine solche, mit Schmerz verknüpft. Jeder Mensch kann sich frei entscheiden: Soll ich mich tätowieren lassen?

  • Ja
  • Nein
  • Vielleicht
  • Weiß nicht

Für Tiere hat bei dieser Frage das Oberverwaltungsgericht Münster sein “Kreuzchen” bei “Nein” gesetzt, wie einer aktuellen Entscheidung zu entnehmen ist:

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat nämlich die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung des Kreises Coesfeld bestätigt, mit der einem Mann (Kläger) untersagt worden war, Tiere zu tätowieren oder tätowieren zu lassen.

Hintergrund war das Vorhaben des Klägers, ein Pferd mit der sog. “Rolling-Stones-Zunge” tätowieren zu lassen. Dieses Vorhaben hatte der Kläger, der ein Gewerbe für die Tätigkeit “Tätowierservice für Tiere” angemeldet hat, schon insoweit umgesetzt, als er den rechten hinteren Oberschenkel eines Schimmelponys mit einer ca. 15 cm großen Skizze dieses Motivs hat versehen lassen.

Die seinerseits gegen die Ordnungsverfügung des Kreises Coesfeld gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat insbesondere darauf hingewiesen, dass das Tätowieren von Tieren, soweit es nicht gesetzlich für Kennzeichnungszwecke zugelassen sei, mit dem Tierschutzrecht nicht zu vereinbaren sei. Nach § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Gegen diese Vorschrift habe der Kläger verstoßen. Das Tätowieren rufe bei den betroffenen Tieren Schmerzen hervor. Ein vernünftiger Grund für das Tätowieren bestehe nicht. Ein solcher liege nicht in einer allein modebedingte Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes eines Tieres. Auch der Verweis des Klägers auf ein Erfordernis einer sicheren individuellen Kennzeichnung des jeweiligen Tieres sowie auf seine eigenen wirtschaftlichen Interessen lasse keinen vernünftigen Grund für das Tätowieren hervortreten, so das Oberverwaltungsgericht. Gegenüber diesen Belangen komme dem Schutz der Tiere vor Schmerzen der Vorrang zu.

OVG Münster, Urteil vom 10.08.2012 – 20 A 1240/11