martina heck

16.03.2020

Schenkungsteuer: Gesetzesfiktion steht über der biologischen Abstammung

Schenkungen von Eltern an ihre Kinder kommen nicht selten vor. Sie werden auch steuerlich bevorzugt: Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist auf Kinder und Stiefkinder die Steuerklasse I anzuwenden. In dieser Klasse fällt bei einem Erwerb bis 75.000 € eine Steuer in Höhe von 7 % an. In der Steuerklasse III sind dafür bereits 30 % Steuer zu zahlen. Besser kommen Kinder auch bei den Freibeträgen weg:

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