Kosten für Heilbehandlungsmaßnahmen können grundsätzlich als „außergewöhnliche Belastungen“ im Rahmen der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Problematisch wird es, wenn es sich um nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungen handelt. Das Niedersächsische Finanzgericht hat nun – soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht – entschieden, dass die Kosten für eine Tomatis-Therapie nicht als...
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25.08.2020