martina heck

26.09.2019

Kaffee und trockenes Brötchen sind kein Frühstück – auch nicht im Steuerrecht

Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Mahlzeiten zur Verfügung, also z.B. ein Frühstück, zur Verfügung, so kann dies zu Arbeitslohn führen, der nach den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern ist. Was zählt aber als Frühstück? Mit dieser Frage musste sich nun der Bundesfinanzhof beschäftigen. In dem konkreten Fall bestellte die Klägerin arbeitstäglich Brötchen...

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