martina heck

19.07.2017

Bereitschaftsdienst ist nicht Arbeitszeit

Die Zeit, während der ein Beamter im Führungsdienst der Feuerwehr eine Alarmierungsbereitschaft außerhalb der Dienststelle wahrnimmt, muss nicht in vollem Umfang als Arbeitszeit anerkannt werden – so das Verwaltungsgericht in einer aktuellenEntscheidung. In dem entschiedenen Fall leistet der Kläger im Wechsel mit anderen Beamten der Berufsfeuerwehr der beklagten Stadt einen sog.

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