Rechtsanwalt Christian Luber

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Experte
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Bankrecht und Kapitalmarktrecht Versicherungsrecht
Rechtsgebiete
Bankrecht und Kapitalmarktrecht
12.04.2019

OLG Hamm: Unzulässige Verweisung eines Rechtspflegers auf Alternativberuf des technischen Zeichners

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann ihren Versicherungsnehmer nicht vom Beruf des Rechtspflegers auf den des technischen Zeichners verweisen.

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 31.01.2018 (I-20 U 33/17), festgestellt, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung ihren Versicherungsnehmer nicht vom Beruf des Rechtspflegers auf den des technischen Zeichners verweisen kann. Hierauf weist der Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.

Im vorliegenden Verfahren hatte der Versicherungsnehmer, der in seinem früheren Beruf Rechtspfleger-Anwärter war, von der Beklagten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gefordert. Der Versicherungsnehmer war unstreitig in diesem Beruf des Rechtspflegers berufsunfähig. Allerdings hatte er in der Folgezeit eine Umschulung zum technischen Zeichner absolviert. Die Berufsunfähigkeitsversicherung verwies ihn auf diesen Beruf und stellte die Zahlungen ein. Hiergegen klagte der Versicherungsnehmer und gab an, weiterhin in seinem Beruf des Rechtspflegers berufsunfähig zu sein.  Die Versicherung lehnte dies außergerichtlich ab, woraufhin der Versicherungsnehmer Klage einreichte. Das Landgericht gab allerdings der Versicherung Recht und wies die Klage ab. Hiergegen legte der Kläger Berufung beim OLG Hamm ein.

Das Oberlandesgericht widersprach der Rechtsauffassung des untergeordneten Gerichts und gab dem Versicherungsnehmer recht. Denn die Versicherung, die den Versicherungsnehmer auf einen anderen Beruf verweisen möchte, muss darlegen und beweisen, dass der nun von dem Versicherten ausgeübte Beruf der vor der Berufsunfähigkeit bestehenden Lebensstellung entspricht. Dies ist der Versicherung nach Ansicht des OLG jedoch nicht gelungen. Zwar erzielte der Versicherungsnehmer nun zwar ein höheres Einkommen als in seinem früheren Beruf, nach Auffassung des Oberlandesgerichts entspricht der aktuelle Beruf des technischen Zeichners hinsichtlich des sozialen Ansehens aber nicht dem des zuvor ausgeübten Berufs des Rechtspflegers. Denn eine Vergleichbarkeit des sozialen Ansehens liegt nur vor, wenn der Verweisberuf im sozialen Ansehen nicht unterwertig ist. Von einer solchen Unterwertigkeit ist aber auszugehen, wenn der aktuelle Beruf die berufliche Qualifikation und den beruflichen oder sozialen Status des versicherten Berufs unterschreitet.

Das Verfahren bestätigt nach Ansicht des Fachanwalts für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A, von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Obergerichtlich wurde erneut festgestellt, dass Berufsunfähigkeitsversicherungen ihre Versicherungsnehmer im Fall der Berufsunfähigkeit nur dann auf einen Alternativberuf verweisen können, wenn dieser Verweisberuf sowohl finanziell als auch hinsichtlich des beruflichen und sozialen Ansehens vergleichbar ist.“

Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern in vergleichbaren Situationen, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft dies von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten prüfen zu lassen.

 

Über die Kanzlei


L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist eine inhabergeführte und ausschließlich auf den Gebieten des Versicherungsrechts und des Kapitalmarktrechts tätige Fachkanzlei.

Wir vertreten Versicherungskunden und geschädigte Anleger bundesweit und verfügen hierzu mit dem Kanzleisitz in München und Sprechtagen in Berlin, Hamburg und Köln bundesweit über die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung unserer Mandanten. Unsere Rechtsanwälte können auf zahlreiche Erfolge vor deutschen Gerichten zurückblicken. Zentrales Element unserer Mandatsbearbeitung ist die gemeinsame Mandatsbetreuung durch die Partner der Kanzlei. Nur durch eine gemeinsame Mandatsbearbeitung und die Beachtung des Vier-Augen-Prinzips kann die bestmögliche Mandatsbearbeitung sowie eine persönliche und vertrauensvolle Anwalts-Mandanten-Beziehung gewährleistet werden. Fließband-Betreuung und den Einsatz von Berufsanfängern lehnen wir ab.

Unser Credo liegt in der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit unseren Mandanten. Dabei können sie sich auf unsere Expertise und langjährige Berufserfahrung verlassen. Dem Begriff der Dienstleistung messen wir große Bedeutung zu. Wir können auf ein breites Netzwerk von Sachverständigen zugreifen und bieten unseren Mandanten somit die sachverständige Untermauerung ihrer Anspruchsbegründung.

Im Zentrum der Mandatsbearbeitung steht stets die persönliche Beziehung zwischen unseren Mandanten und uns. Wir sind jederzeit für unsere Mandanten persönlich erreichbar und stehen ihnen als direkter Ansprechpartner für Fragen zur Verfügung. Somit müssen unsere Mandanten keine Angst zu haben, alleine gelassen zu werden, sondern können auf unsere professionelle Arbeit vertrauen. Wir sind es seit vielen Jahren gewohnt, gegen Großbanken und Versicherungsgesellschaften anzutreten. Die vielen Prozessgewinne unserer Rechtsanwälte zeigen: Unser Erfolg gibt uns Recht!

 

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