Rechtsanwältin Simone Weber

80336, München
Rechtsgebiete
Arbeitsrecht Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Zivilrecht
01.01.2013

Betriebskostenabrechnung am 31.12.- Verspätet?

Betriebskostenabrechnungen müssen dem Mieter fristgerecht durch den Vermieter zugestellt werden.

Die Betriebskostenabrechnung muss spätestens nach 12 Monaten, d.h. bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums, also in der Regel dem 31.12. eines jeden Jahres für das vorhergegangen Abrechnungsjahr, dem Mieter zugestellt sein. Für das Jahr 2011 war dies der 31.12.2012.

Zugestellt sein, bedeutet nicht, dass die Betriebskostenabrechnung dem Mieter  persönlich übergeben werden muss, d.h. es reicht  der nachweisbare Versand an den Vermieter oder noch besser der nachweisbare Einwurf in den Briefkasten des Mieters insoweit die Betriebskostenabrechnung dem Mieter nur zugeht. Der Bundesgerichtshof hat insoweit eindeutig entschieden, dass es nicht ausreicht, die Abrechnung nur bei der Post aufzugeben, es kommt allein auf den fristgerechten Zugang bei dem Mieter an, Az. VIII ZR 107/08.

Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter also spätestns am 31.12. zugehen, aber bis zu welcher Uhrzeit?

Gemäß geltender Rechtsprechung muss der Mieter die Möglichkeit haben, die Betriebskostenabrechnung auch zur Kenntnis zu nehmen. Insoweit muss der Einwurf  in den Briefkasten dann aber so erfolgen, dass noch mit einer Leerung durch den Mieter zu rechnen ist.

Silvster hat hier eine besondere Bedeutung. Nach allgemeiner Ansicht reicht ein Einwurf am späten Nachmittag diesen Tages jedenfalls nicht aus, denn an Silvester sei mit einer Leerung am späten Nachmittag nicht mehr zu rechnen. Üblicherweise enden die Arbeitszeiten hier um 14.00 Uhr. Wird eine Heiz- und Betriebskostenabrechnung also am 31.12. um 17.00 Uhr oder später in den Briefkasten eines Mieters eingeworfen, gilt diese Abrechnung bereits als verspätet.

Die Frist zur ordnungsgemäßen Abrechnung ist dann  durch den Vermieter nicht mehr gewahrt, mit der Folge, dass eine solche Betriebskostenabrechnung durch den Mieter nicht zu zahlen ist.

Sollten Sie also nach dem 31.12. eine Abrechnung in Ihrem Briefkasten vorfinden, die Sie erst am späten Nachmittag des 31.12. erhalten haben können, müssen Sie diese Abrechnung u.U. wegen des verspäteten Zugangs nicht zahlen.

Aber Achtung! Kann der Vermieter nachweisen, z.B. durch einen Boten, der das Schreiben in den Briefkasten eingelegt hat, dass er die Betriebskostenabrechnung bereits Vormittags eingeworfen hat, ist der Zugang noch ordnungsgemäß mit der entsprechenden Zahlungspflicht Ihrerseits.

In jedem Fall also prüfen!

Mit schönen Grüßen zu Neujahr aus München

Simone Weber