Rechtsanwalt Nils Wittmiss

F-200 ASG Rechtsanwälte GmbH
10117, Berlin
22.12.2011

Wann darf der Arbeitgeber einen „gelben Schein“ verlangen

Das Landesarbeitsgericht Köln hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern  verlangen kann, bereits am ersten Tag der Krankmeldung  eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzuholen und vorzulegen. Dies hat das LAG im Ergebnis bejaht, überdies müssten dafür nicht einmal angemessene Gründe genannt werden.

Nachdem eine Arbeitnehmerin zuvor vergeblich beim Arbeitgeber eine Dienstreise beantragt hatte, meldete sie sich für den Tag, an welchem diese stattfinden sollte, krank. Daraufhin forderte der Arbeitgeber sie auf, künftig bereits am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Arbeitnehmerin erachtete dies als sachlich ungerechtfertigt und ging zum Arbeitsgericht.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht vor, dass ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer spätestens nach drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen muss, § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ist der Arbeitgeber jedoch berechtigt, die Vorlage schon früher zu verlangen. Bislang ist es unter Arbeitsrechtlern umstritten, ob der Arbeitgeber hierfür einen besonderen Anlass benötigt.

In einem aktuellen Urteil hat da LAG Köln diese Frage verneint. Nach Ansicht der Richter bedürfe das Verlangen des Arbeitgebers, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag der Krankheit vorzulegen, weder einer Begründung, noch sei die Aufforderung des Arbeitgebers vom Gericht auf billiges Ermessen zu überprüfen. Das Gesetz sehe keine Voraussetzungen vor, unter denen Arbeitgeber schon vom ersten Krankheitstag an ein Attest verlangen können.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ließen die Kölner Richter jedoch die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

LAG Köln, Urt. v. 14.12.2011

Az.: 3 Sa 597/11