Rechtsanwalt Nils Wittmiss

F-200 ASG Rechtsanwälte GmbH
10117, Berlin
05.10.2010

Vorsicht bei der Unterschrift!

In einem kürzlich abgeschlossenen Arbeitsrechtsprozess (Entfristungsklage) scheiterte die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses entsprechend einer Befristungsabrede, weil diese nach Auffassung des Gerichts seitens der Arbeitgeberin keine vollständige Unterschrift im Sinne der zivilrechtlichen Schriftform enthielt.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte im zugrunde liegenden Fall über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede zu entscheiden. Diese war sowohl vom klagenden Arbeitnehmer als auch vom zuständigen Geschäftsführer Finanzen der beklagten Arbeitgeberin unterzeichnet. Der Geschäftsführer unterzeichnete allerdings mit einem Schriftzug, der nur zwei durch einen Punkt getrennte offene Haken erkennen ließ.

Für das Landesarbeitsgericht war nicht ersichtlich, dass es sich dabei um dessen Unterschrift handelte. Der Punkt zwischen den Haken sei so tief gesetzt, dass er diese beiden Haken wie die Initialen von Vor- und Familiennamen des Unterzeichners erscheinen lasse. Eine solche stelle jedoch wie auch eine Paraphe als Namenskürzel keine Unterschrift im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB dar.

Auch eine Unterschriftenprobe des Geschäftsführers Finanzen in fast gleicher Weise änderte daran nichts, da der Wille eine Unterschrift zu leisten, im Rechtsverkehr nur insoweit von Bedeutung ist, wie er im Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat. Seine bloße interne Dokumentation genüge dagegen nicht, so die 6. Kammer.

Diese Einordnung hatte in der Sache erhebliche Folgen, denn die Befristung von Arbeitsverhältnissen ist  gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG nur dann wirksam, wenn sie die zivilrechtliche Schriftform einhält, dass heißt der Vertrag muss von Arbeitnehmer und Arbeitgeber eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden (§ 126 Abs. 1 BGB). Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete hier folglich nicht aufgrund der Befristung, mithin ist der Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.

Fazit: In der Praxis sollten diesbezüglich zu knappe Unterschriften daher grundsätzlich vermieden werden, da es derzeit wohl reiner Zufall ist, ob ein Gericht darin ein problematisches Handzeichen oder eine unproblematische Unterschrift sieht.

LArbG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.03.2010

Az.: 6 Sa 2345/09