Rechtsanwalt Nils Wittmiss

F-200 ASG Rechtsanwälte GmbH
10117, Berlin
30.09.2010

Kündigung trotz tausender privat vom Diensthandy verschickter SMS unwirksam

Das Arbeitsgericht Frankfurt kam in einem Kündigungsschutzprozess zudem Ergebnis, dass sowohl die zunächst ausgesprochene außerordentliche als auch die anschließende ordentliche Kündigung wegen 16.000 privater über das Diensthandy verschickter SMS unwirksam sind. In dem vom Arbeitsgericht zu beurteilenden Fall hatte der klagende Arbeitnehmer die Kurznachrichten in einem Zeitraum von 22 Monaten geschrieben, wodurch der Arbeitgeberin ein Schaden in Höhe von über EUR 2.500,00 entstand. Obwohl der Arbeitnehmer dies einräumte, hielten die Kündigungen einer erstinstanzlichen gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar lag im Verhalten des Klägers eindeutig eine erhebliche Pflichtverletzung, jedoch wurde der Arbeitgeberin zum Verhängnis, dass sie auf die Monat für Monat eingegangenen hohen Handyrechnungen nicht reagierte. Die Richterin ist der Auffassung, dem Arbeitnehmer „hätte zuerst die Gelbe Karte gezeigt werden müssen“. Hinter dieser Floskel versteckt sich das Erfordernis der Abmahnung. Tipp für die Praxis: Bei Fehlverhalten eines Angestellten sollte mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen nicht zu lange gezögert werden! ArbG Frankfurt, Urt. v. 24.09.2010 Az.: 24 Ca 1697/10