Rechtsanwalt Nils Wittmiss

F-200 ASG Rechtsanwälte GmbH
10117, Berlin
11.05.2011

Heimliche Videoüberwachung und Beweisverwertungsverbot

Ein Düsseldorfer Brauhaus unterlag in zwei Verfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf um die Kündigung zweier Mitarbeiter, obwohl diese ausgeschenkte Biere nicht korrekt abgerechnet hatten. Nachdem der Arbeitgeber infolge von Abrechnungsunstimmigkeiten eine heimliche Videoüberwachung installierte, konnte er die zwei verantwortlichen Mitarbeiter überführen. Daraufhin kündigte einen der beiden Mitarbeiter und verlangte vom Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung des zweiten, welche erforderlich war da der zweite Mitarbeiter Betriebsratsmitglied war. Die Zustimmung wurde dem Arbeitgeber vom Betriebsrat versagt. Folglich beantragte er beim Arbeitsgericht die Zustimmungsersetzung und setzte sich darüber hinaus gegen die Kündigungsschutzklage des ersten Mitarbeiters zur Wehr. In beiden Verfahren unterlag der Arbeitgeber aber, da das Arbeitsgericht den heimlich gewonnenen Videobeweis nicht als Beweismittel zuließ.

Zur Begründung führte das Arbeitsgericht Düsseldorf wie folgt aus: „Nicht jeder pauschale Verdacht auf Unterschlagung von Getränken durch in einem Brauhaus beschäftigte Arbeitnehmer rechtfertigt eine heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber, entschieden die befassten Kammern des Arbeitsgerichts. Erst dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte seinen Verdacht auf bestimmte Personen sowie eine bestimmte Tat konkretisieren kann, kommt nach umfassender Interessenabwägung eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht. Diese Voraussetzungen haben die Kammern des Arbeitsgerichts in beiden Fällen nicht festgestellt. Die gewonnenen Daten unterlagen damit einem Beweisverwertungsverbot und konnten als Beweismittel nicht herangezogen werden.“

 

ArbG Düsseldorf, Az.: 11 Ca 7326/10, 9 BV 183/10