Rechtsanwalt Nils Wittmiss

F-200 ASG Rechtsanwälte GmbH
10117, Berlin
03.03.2011

Begründung zur CGZP-Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr die lange erwartete Begründung zu seinem Beschluss vom 14.12.2010 (Az.: 1 ABR 19/10) veröffentlicht. In dem Beschluss wurde der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) die Tariffähigkeit abgesprochen, siehe Beitrag vom 15.12.2010. Aus der Begründung geht nun hervor, dass sämtliche von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam, und zwar rückwirkend für Tarifverträge ab 2003. Dies dürfte erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Nach Auffassung der Richter sei die CGZP insbesondere keine tariffähige Spitzenorganisation, da ihre Mitglieder ihr die Tariffähigkeit nicht vollständig vermittelt hätten und ihr Organisationsbereich über den ihrer Mitglieder hinausgehe. Der Organisationsbereich der Mitglieder, nämlich der CGM, der DHV und der GÖD, erfasse weder für sich allein noch bei einer Gesamtschau sämtliche Arbeitsverhältnisse im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 1 Abs. 1 der DGZP-Satzung.

Infolge mangelnder Tariffähigkeit sind  nach ganz herrschender Meinung alle von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge nicht. Von daher müssen sich die Entleihunternehmen nicht nur auf Nachzahlungsansprüche von Entgeltdifferenzen (nach dem sogenannten „Equal-Pay-Prinzip“) der betroffenen Arbeitnehmer sondern auch auf nachzuzahlende Sozialabgaben in beträchtlicher Höhe einstellen. Die Ansprüche sind jedoch klageweise geltend zu machen. Nichtsdestotrotz dürfte als Folge der Entscheidung diversen Zeitarbeitsfirmen die Insolvenz drohen.