Rechtsanwalt Nils Wittmiss

F-200 ASG Rechtsanwälte GmbH
10117, Berlin
01.04.2014

Arbeitgeber muss Hund am Arbeitsplatz nicht dulden

Im Rahmen ihres Direktionsrechts können Arbeitgeber festlegen, ob und unter welchen Bedingungen ein Hund mit zur Arbeit gebracht werden darf. Auch wenn das Mitbringen von Hunden grundsätzlich erlaubt ist, kann der Arbeitgeber gleichwohl das Mitbringen eines einzelnen Hundes untersagen, wenn dieser beispielsweise aufgrund seines aggressiven Verhaltens den Arbeitsablauf beeinträchtigt. Dies widerspricht weder dem Gleichbehandlungsgrundsatz, noch stellt dies Mobbing dar. Zu diesem Ergebnis kam das LAG Düsseldorf in  einem kürzlich zu entscheidenden Berufungsverfahren.

 Die Klägerin ist in einer Werbeagentur beschäftigt, in der die Angestellten grundsätzlich ihre Vierbeiner mit zur Arbeit bringen dürfen. Zunächst profitierte auch die Klägerin von dieser Regelung und brachte über drei Jahre ihren dreibeinigen Hund, den sie von der Tierhilfe aus Russland hatte, mit ins Büro. Dann wurde ihr dies jedoch untersagt, da nach Angaben des Arbeitgebers die Hündin zutiefst traumatisiert sei und ein gefährliches soziales und territoriales Verhalten zeige. Die Hündin knurre Kollegen der Klägerin an. Ferner ginge von ihr eine Geruchsbelästigung aus.

 Gegen die Untersagung durch ihren Arbeitgeber klagte das Frauchen und berief sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung, da auch andere Mitarbeiter ihre Hunde mitbringen dürfen und von ihrem Hund keine Bedrohung ausginge. Im Übrigen sei das Hausverbot für ihre Hündin ein Fall von Mobbing.

 Das LAG Düsseldorf folgte dem Arbeitsgericht Düsseldorf und wies die Klage ab. Es ging zunächst davon aus, dass es dem Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts zustehe, die Bedingungen, unter denen Arbeit zu leisten ist, festzulegen. Hierzu gehöre auch, ob und unter welchen Bedingungen ein Hund mit ins Büro gebracht werden darf. Die hier zunächst ausgeübte Direktion durfte der Arbeitgeber ändern, weil es dafür sachliche Gründe gab. Aufgrund der Beweisaufnahme, die das Arbeitsgericht durchgeführt hatte, stand für die Kammer fest, dass von der Hündin der Klägerin Störungen des Arbeitsablaufs ausgingen und andere Kollegen sich subjektiv bedroht und gestört fühlten. Diese Feststellungen des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit der Berufung nicht zu Fall gebracht. Aber auch dann, wenn die Arbeitgeberin der Klägerin zunächst schlüssig zugesagt haben sollte, den Hund mit in das Büro bringen zu dürfen, hätte diese Zusage sachlogisch unter dem Vorbehalt gestanden, dass andere Mitarbeiter und die Arbeitsabläufe dadurch nicht gestört werden. Da nach Auffassung der beiden Instanzen ein sachlicher Grund für die Änderung der bisherigen Praxis gegeben war, lag auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Soweit die Klägerin dem Arbeitgeber im Berufungsrechtszug Mobbing vorgeworfen hat, waren hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen.

 LAG Düsseldorf, Urt. v. 24.03.2014

Az.: 9 Sa 1207/13