Rechtsanwalt Nils Wittmiss

F-200 ASG Rechtsanwälte GmbH
10117, Berlin
14.11.2012

Arbeitgeber darf bereits am ersten Krankheitstag Attest verlangen

 

Wie das Bundesarbeitsgericht heute entschied, müssen Arbeitnehmer bereits am ersten Krankheitstag auf Verlangen des Arbeitgebers ein ärztliches Attest vorlegen. Der Arbeitgeber müsse sein frühzeitiges Vorlageverlangen auch nicht begründen.

Damit wiesen die obersten Arbeitsrichter letztinstanzlich die Klage einer Redakteurin des WDR ab, die nach einer Krankmeldung im Jahr 2010 aufgefordert wurde, künftig schon am ersten Krankheitstag ein Attest vorzulegen. Bereits in den Vorinstanzen hatte die Klägerin mit ihrem Vorgehen gegen die Anweisung ihres Arbeitgebers keinen Erfolg.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sind Arbeitnehmer verfplichtet, spätestens am vierten Krankheitstag ein Attest vorzulegen. Nach Satz 3 ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage eines ärztlichen Attests auch früher zu verlangen. Wie die Richter klarstellten, liegt die Ausübung dieses Rechts im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Ferner sei nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht.

BAG, Urt. v. 14.11.2012

Az.: 5 AZR 886/11