Rechtsanwalt Nils Wittmiss

F-200 ASG Rechtsanwälte GmbH
10117, Berlin
25.10.2011

Anspruch auf Weihnachtsgeld kann nicht einseitig gestrichen werden

Zahlt ein Arbeitgeber vorbehaltlos drei Mal Weihnachtsgeld, erwirbt der Arbeitnehmer aufgrund der betrieblichen Übung einen Zahlungsanspruch. Wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nun entschied, kann der Arbeitgeber diesen Anspruch später nicht mehr einseitig, sondern nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers beseitigen.

Der klagende Arbeitnehmer ist seit 1963 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und erhielt seitdem bis 2008 jedes Jahr im November ein Weihnachtsgeld in unterschiedlicher Höhe ausgezahlt. Seit 2005 war der Gehaltsabrechnung des Monats November jeweils ein Schreiben des Arbeitgebers beigefügt, in welchem auf die Freiwilligkeit der Weihnachtsgeldzahlung hingewiesen wurde. Im Jahr 2009 zahlte der Arbeitgeber unter Hinweis auf die wirtschaftliche Situation kein Weihnachtsgeld und teilte dies der Belegschaft am schwarzen Brett mit.

Wie schon das Arbeitsgericht Trier in der ersten Instanz sprach auch das LAG dem Kläger einen Zahlungsanspruch zu. Durch die vorbehaltlose Zahlung von Weihnachtsgeld in den Jahren 1963 bis 2004 ist der Arbeitgeber nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung vertraglich zur Zahlung verpflichtet, denn das Weihnachtsgeld wurde mehr als drei Jahre durchgehend gezahlt.

Unerheblich sei dabei, dass die Gratifikation jeweils in unterschiedlicher Höhe gezahlt wurde. Ebenso wenig konnte der Arbeitgeber die betriebliche Übung durch die Zahlung unter Vorbehalt ab 2005 beenden.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 07.04.2011

Az.: 5 Sa 604/10