Rechtsanwalt Nils Wittmiss

F-200 ASG Rechtsanwälte GmbH
10117, Berlin
27.02.2012

Alkohol und die gesetzliche Unfallversicherung

Grundsätzlich unterliegen Unfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeit dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Das Bayerische Landessozialgericht hatte nun die Frage zu klären, was bei einer Alkoholisierung des Unfallversicherten gilt. Es kam zu dem Ergebnis, dass Alkoholgenuss den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausschließt, jedoch nur, wenn dieser als wesentliche Unfallursache feststeht.

Im von den Richtern zu beurteilenden Fall fuhr ein Versicherter mit seinem Wagen auf dem Weg von seiner Arbeit nach Hause  gegen einen Baum und verstarb. Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte er eine Blut-Alkoholkonzentration von 0,93 Promille. Die Witwe und die Kinder verlangten von der gesetzlichen Unfallversicherung Entschädigungsleistungen. Die Berufsgenossenschaft verneinte unter Hinweis auf den Alkohol als wesentliche Unfallursache einen Versicherungsfall, worauf Witwe und Kinder vor das Sozialgericht zogen.

Dieses gab den Klägern Recht. Die hiergegen gerichtete Berufung des Unfallversicherungsträgers hat das Bayrische LSG zurückgewiesen. Es war der Ansicht, der auf dem Nachhauseweg bestehende Versicherungsschutz sei durch den Alkoholeinfluss nicht entfallen. Aufgrund der lediglich festgestellten relativen Fahruntüchtigkeit (BAK unter 1,1 Promille) sei nicht nachgewiesen, dass der Alkohol allein die wesentliche Unfallursache war. Relative Fahruntüchtigkeit stelle zwar einen Anscheinsbeweis für den Alkoholeinfluss als Unfallursache dar. Diesen betrachtete das LSG durch die ernsthafte Möglichkeit einer betriebsbedingten Übermüdung nach einem 13,5-stündigen Arbeitstag jedoch als entkräftet. Damit war eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit nicht hinreichend bewiesen.

Wie das LSG klarstellte, schließe allein die relative alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz noch nicht aus. Allerdings gelte dies nur soweit sie nicht andere, unternehmensbedingte Umstände in den Hintergrund drängt und als allein wesentliche Ursache anzusehen ist.

Bayerisches LSG, Urt. v. 14.12.2011

Az.: L 2 U 566/10