Staatsanwaltschaft Liechtenstein hat Ermittlungen aufgenommen
München, 08.06.2026. Anleger, die in Goldanlagen der TGI AG mit Sitz in Liechtenstein investiert haben, dürften angesichts der Entwicklungen zutiefst beunruhigt sein. Nachdem bereits die BaFin und die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein den Vertrieb verschiedener Vermögensanlagen verboten haben, ließ die Staatsanwaltschaft Liechtenstein den Geschäftssitz der TGI AG in Vaduz am 2. Juni 2026 durchsuchen.
Gegenstand der Ermittlungen sind Verdachtsmomente hinsichtlich gewerbsmäßigen schweren Betrugs, Geldwäsche sowie möglicher Verstöße gegen das liechtensteinische Bankengesetz. Das Unternehmen bestätigte die Durchsuchungsmaßnahmen, wies die erhobenen Vorwürfe in einer Stellungnahme vom 4. Juni 2026 aber entschieden zurück.
„Bislang besteht nur ein Verdacht und es gilt natürlich die Unschuldsvermutung. Dennoch dürften die Ermittlungen sowie die Warnungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörden die Anleger der TGI AG zunehmend verunsichern“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.
Die TGI AG bot ihren Kunden verschiedene Goldanlagen zum Teil mit Rabatten bis zu 72 Prozent auf den Kaufpreis an. Voraussetzung war, dass die Anleger der TGI AG das Gold zunächst zur Aufbewahrung überlassen. Das alarmierte zunächst die BaFin. Die deutsche Finanzaufsicht untersagte das öffentliche Angebot für die Produkte „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ in Deutschland. Nach Auffassung der Behörde handelt es sich um Vermögensanlagen, für deren Vertrieb ein gesetzlich vorgeschriebener Verkaufsprospekt erforderlich gewesen wäre, den die TGI AG nicht vorgelegt hat.
Auch die Finanzmarktaufsichten in Liechtenstein und Österreich schalteten sich ein. Beide Behörden veröffentlichten am 22. April 2026 Warnhinweise zu Angeboten der TGI AG.
Die FMA Liechtenstein stellte dabei klar, dass die Gesellschaft weder über eine aufsichtsrechtliche Bewilligung noch über eine Registrierung verfüge, die zur Erbringung bestimmter Finanzdienstleistungen erforderlich wäre. Daher dürfe die TGI AG keine bewilligungspflichtigen Geschäfte betreiben. Anlegern wurde ausdrücklich geraten, keine Investitionen im Zusammenhang mit den Angeboten des Unternehmens vorzunehmen und keine Gelder an die Gesellschaft zu überweisen.
Die österreichische Finanzmarktaufsicht verwies darauf, dass die TGI AG nicht über die erforderliche Konzession verfüge, um erlaubnispflichtige Bankgeschäfte in Österreich anzubieten.
Mit einer weiteren Verfügung vom 26. Mai 2026 verschärfte die liechtensteinische FMA ihr Vorgehen. Die Behörde ordnete an, dass die TGI AG die Produkte „Customer Basic 2 %“, „Sales Premium“ und „Sofortrabatt“ nicht länger öffentlich anbieten oder vertreiben darf. Nach Einschätzung der Aufsicht werde mit diesen Angeboten ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft betrieben. Zudem wurde festgelegt, dass bereits vereinnahmte Kundengelder nur noch für einen Zeitraum von höchstens vier Monaten gehalten werden dürfen.
Spätestens nachdem die Staatsanwaltschaft Liechtenstein Ermittlungen aufgenommen hat, dürften sich Anleger die Frage stellen, wie sie ihr investiertes Geld schützen können. Dazu können verschiedene rechtliche Möglichkeiten geprüft werden.
Sofern die TGI AG in Deutschland tatsächlich gegen die Prospektpflicht und damit gegen das Vermögensanlagengesetz verstoßen haben sollte, können betroffene Anleger Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags haben. Auch die Möglichkeit einer Vertragskündigung kann geprüft werden.
Zudem können ggf. auch Schadenersatzansprüche gegen die Anlageberater bzw. Anlagevermittler entstanden sein, wenn diese nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken aufgeklärt oder die Plausibilität des Geschäftsmodells nicht hinreichend geprüft haben.
CLLB Rechtsanwälte unterstützt Anleger der TGI AG bei der Durchsetzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten.
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