Rechtsanwalt Steffen Liebl

CLLB Rechtsanwälte Partnerschaftsges. mbB
80538, München
Rechtsgebiete
Bankrecht und Kapitalmarktrecht Zivilrecht Internationales Wirtschaftsrecht
28.09.2026

Pokerstars – LG Mönchengladbach bestätigt Rückzahlungsanspruch des Spielers

Spieler kann Erstattung seines Verlusts in Höhe von ca. 39.500 Euro verlangen

 

München, 28.09.2026. Bei Online-Glücksspielen über die Webseite pokerstars.eu hat ein Spieler rund 39.500 Euro verloren. Nun hat sich das Blatt gewendet: Nach einem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 17. September 2026 muss die TSG Interactive Gaming Europe Ltd. als Veranstalterin der Glücksspiele die Verluste erstatten. Da sie für ihr Angebot im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über die in Deutschland erforderliche Lizenz verfügte, seien die geschlossenen Verträge nichtig, so das Gericht. Das Urteil hat CLLB Rechtsanwälte erstritten.

 

Über die Plattform pokerstars.eu hatte der Spieler zwischen Oktober 2015 und März 2023 an Online-Glücksspielen, insbesondere an Online-Pokerspielen teilgenommen. Unterm Strich hat er dabei rund 39.500 Euro verloren. Dass Online-Glücksspiele in Deutschland bis zum 30. Juni 2021 grundsätzlich verboten und danach nur mit einer in Deutschland gültigen Lizenz zulässig waren, wusste er nicht. „Da die TSG Interactive Gaming Europe Ltd. im streitgegenständlichen Zeitraum keine Genehmigung für ihr Angebot in Deutschland hatte und gegen das Verbot von Online-Glücksspielen verstoßen hat, haben wir von ihr die Rückzahlung der Verluste verlangt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.

 

Das LG Mönchengladbach gab der Klage statt. Die Beklagte habe mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag verstoßen. Die geschlossenen Verträge mit dem Kläger seien daher nichtig, sodass der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste habe.

 

Da das Verbot Zielen des Allgemeinwohls, wie der Verhinderung bzw. Bekämpfung von Wett- und Spielsucht, und dem Spieler- und Jugendschutz diene, stehe es im Einklang mit europäischem Recht, erklärte das LG Mönchengladbach und verwies auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2017 (Az. 8 C 18/16).

 

Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihr die Konzession schon früher hätte erteilt werden müssen. Ohne die erforderliche Lizenz sei das Anbieten und Veranstalten von Online-Glücksspielen in Deutschland verboten. Daran ändere ein künftiges Recht auf Erteilung einer Konzession nichts. Daraus werde aus verbotenem kein legales Glücksspiel. Die zivilrechtlichen Ansprüche des Spielers blieben davon unberührt, stellte das LG Mönchengladbach weiter klar.

 

Das Argument der Beklagten, dass sie beim Online-Poker lediglich eine Gebühr einbehalte und nicht an den Gewinnen und Verlusten der jeweiligen Spieler beteiligt ist, wies das Gericht zurück. Als Veranstalterin der Online-Pokerspiele, die auch die Konten der Spieler führt, stehe sie in der Verantwortung.

 

Der Rückzahlungsanspruch des Klägers sei auch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist beginne erst mit der Kenntnis des Klägers auf seinen Anspruch. Dieser habe glaubwürdig dargelegt, dass ihm das Verbot nicht bekannt war und er erst 2023 diese Kenntnis erlangte. Zudem kämen auch deliktische Ansprüche gemäß § 852 BGB in Betracht. Danach verjähren die Ansprüche erst nach zehn Jahren, so das LG Mönchengladbach.

 

„Das Urteil zeigt, dass Online-Glücksspiele, inklusive Sportwetten und Online-Poker, ohne die erforderliche Lizenz in Deutschland verboten waren und verboten sind. Spieler haben weiterhin gute Chancen, ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Sittner.

 

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